TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VIB Vermögen AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Keine Beschlussfassung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2013 Zustimmung Begründung: Der Jahresüberschuss der VIB Vermögen betrug € 14.867.391,38, wovon € 4.899.292,43 in die Gewinnrücklage eingestellt wurden. Die Ausschüttung beteiligt die Aktionäre angemessen an der sehr guten Unternehmensentwicklung. Die Dividendenrendite liegt bei über 3%. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Die VIB Vermögen konnte ihre Umsätze im abgelaufenen Berichtsjahr um 9,4 % von € 40,2 Mio. auf € 43,9 Mio. steigern. Der NAV (Nettoinventarwert) der Gesellschaft € 13,88 / Aktie. Die insbesondere für bestandshaltende Immobilienunternehmen relevante Kennzahl FFO (Funds from operations) liegt bei € 1,07 / Aktie. Die Gesellschaft blickt auf ein sehr erfolgreiches Geschäftsjahr zurück. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Beratungs- und Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. TOP 5 Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: An der Objektivität und Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers bestehen keine Zweifel. TOP 6 Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Der Beschlussfassung kann zugestimmt werden. Aufgrund des kapitalintensiven Geschäftsmodells ist die Begebung einer Wandel- oder Optionsanleihe eine sinnvolle Finanzierungs-Alternative. Die Gesellschaft hat bereits zwei Pflichtwandelanleihen begeben und setzt diese Instrumente sinnvoll und im Unternehmensinteresse ein. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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