TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht der SMA Solar Technology AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Nach einem deutlichen Verlustjahr mit einem Konzernergebnis von -1,92 € je Aktie erscheint der Verzicht auf eine Dividendenausschüttung angemessen. TOP 3 Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Die negative Geschäftsentwicklung beruht im Wesentlichen nicht auf zurechenbaren Fehlentscheidungen des Vorstands, sondern auf tiefgreifenden Veränderungen des politischen und wirtschaftlichen Umfelds in den wesentlichen Märkten. TOP 4 Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung Begründung: Der Bericht des Aufsichtsrats ist aussagekräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufsichtsrat seinen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen ist. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 Zustimmung Begründung: Gegen die Deloitte & Touche GmbH liegen keine Einwände vor. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Das Vergütungssystem beinhaltet großzügige change-of-control-Klauseln, die von der SdK grundsätzlich abgelehnt werden. Die variable Vergütung orientiert sich entgegen des Gesetzeswortlaut des § 87 AktG nicht ausschließlich an langfristigen Parametern. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungne von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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