Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01.10.2014



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. April 2013–31. März 2014), des Lageberichts (nach § 315 Abs. 3 HGB zusammengefasster Konzernlagebericht und Lagebericht) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. April 2013–31. März 2014)

 

Zustimmung

 

Begründung: Trotz starkem Umsatzeinbruch konnte das Ergebnis weitgehend gehalten werden.

 

TOP 3

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. April 2013–31. März 2014)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die (prognostizierten) Umsatzrückgänge konnten im Ergebnis durch entsprechende Kostensenkungen abgefedert werden. Zusätzliche Risiken wurden nicht eingegangen. Im Gegenteil nimmt der niedrigmargige Anteil Projektgeschäft zugunsten des hochmargigen Direktgeschäfts ab.

 

TOP 4

Nachwahl zum Aufsichtsrat

 

Enthaltung

 

Begründung: Der neue AR Gianfranco Lanci ist zwar schon gerichtlich bestellt worden, seine Wahl soll jedoch auf er HV von den Shareholdern bestätigt werden. Zwar kann die Vorstellung durch den ARV vorgenommen werden. Im Sinne der bestehenden Aktienkultur in Deutschland wäre es angemessen, wenn sich Herr persönlich einmal vorstellen würde. Nach dieser persönlichen Vorstellung würde die SdK die Entscheidung Enthaltung auf Zustimmung ändern können, wenn Herr Lanci die durch die HV-Einladung ausgelöste positive Erwartungshaltung bestätigen würde.

 

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 (1. April 2014–31. März 2015)

 

Zustimmung

 

Begründung: Es sind fast ausschließlich Abschlussprüferleistungen angefallen, es bestehen aus Sicht der SdK keine Bedenken gegen die Bestellung von PWC.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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