Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.07.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Begründung: Der Vorschlag der Verwaltung zur Verwendung des Bilanzgewinns ist schon deshalb abzulehnen, weil die Mehrdividende für die Vorzugsaktionäre mit 0,006 Euro/Aktie in § 22 Abs. 5 der Satzung unangemessen niedrig bestimmt ist.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Forderung einer Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung empfohlene Ablehnung. Begründung: Angesichts der noch laufenden Untersuchung der „Dieselthematik“ bei der Volkswagen AG einerseits und der Personenidentität von Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern bei der Porsche SE und der Volkswagen AG andererseits, kann über die Entlastung der Organmitglieder nicht sachgerecht entschieden werden. Dass Vorstand und Aufsichtsrat wesentlich zur Aufklärung beigetragen hätten, ist auch für 2020 nicht erkennbar.

 

 

TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Forderung einer Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung empfohlene Ablehnung. Begründung: vgl. TOP 3.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Zustimmung. Die PricewaterhouseCoopers GmbH erscheint geeignet und hinreichend unabhängig. Weder prüft sie die Gesellschaft bereits seit mehr als zehn Jahren, noch hat sie in 2020 Honorare für Beratungsleistungen erhalten (vgl. dazu Porsche SE, Geschäftsbericht 2020, S. 180).

 

 

TOP 6 Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Beispielhaft genannt seien lediglich die Ermächtigung des Aufsichtsrats zu „Vorübergehende[n] Abweichungen vom Vergütungssystem“ (vgl. Porsche SE, Einladung 2021, S. 25) sowie die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder (vgl. dazu Porsche SE, Einladung 2021, S. 9). Nach dem Vergütungssystem behält sich der Aufsichtsrat „vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem“ vor. Zwar wird die Ermächtigung auf außergewöhnliche Entwicklungen beschränkt, zu denen etwa „weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Pandemien, disruptive Marktentscheidungen von Kunden, eine Unternehmenskrise oder eine signifikant geänderte Zusammensetzung der Unternehmensgruppe“ gehören sollen, während „allgemein ungünstige Marktentwicklungen […] ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen“ gelten sollen. Allein schon das Beispiel der „disruptive[n] Marktentscheidungen von Kunden“ belegt jedoch die Schwierigkeit einer Abgrenzung (vgl. nur den Umstieg von Verbrenner- auf Elektrofahrzeug). Überhaupt sollte die Entscheidung über Ausnahme der Hauptversammlung vorbehalten bleiben. Die Altersversorgung künftiger Vorstandsmitglieder widerspricht der angestrebten „eigentümerähnlichen“ Stellung der Vorstandsmitglieder.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder bestehen keine Einwände.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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