Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.07.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vorstands mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

 

Abstimmungsverhalten: Ja

 

Begründung: Der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zugestimmt. Die Agosi verfolgt seit Jahren eine anlegerfreundliche Dividenden-Politik. Bei einer Eigenkapitalquote von über 73% stellt eine Ausschüttung in dieser Höhe kein Problem dar.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Abstimmungsverhalten: Ja

 

Begründung: Die AGOSI hat 2020 sowohl das Vorjahresergebnis als auch die auf der letzten Hauptversammlung in Aussicht gestellten Ergebniserwartungen weit übertroffen. Der Jahresabschluss liegt bei 34,3 Mio. EUR (Vorjahr 19,8 Mio. EUR). Die Eigenkapitalquote liegt mit über 73% immer noch hoch. Die Tochtergesellschaften haben sich zum Großteil weiter gut entwickelt. Die strategischen Maßnahmen zeigen Erfolg.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Abstimmungsverhalten: Ja

 

Begründung: Der Aufsichtsrat tagte im abgelaufenen Geschäftsjahr mit dem Vorstand in drei virtuellen Sitzungen. Angaben zur Teilnahmequote wurden nicht gemacht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ließ sich regelmäßig außerhalb der Sitzungen über aktuelle Themen informieren. Es scheint als hätte der Aufsichtsrat die ihm nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben gewissenhaft wahrgenommen und die Geschäftsführung der Gesellschaft im Berichtszeitraum kontinuierlich überprüft und überwacht.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Abstimmungsverhalten: Nein

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen nicht für nötig erachtet. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zur deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferne und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder.

 

TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Abstimmungsverhalten: Ja

 

Begründung: Herr Denis Goffaux ist seit April 2021 Executive Vice-President Recycling der Umicore Group, nachdem er von 2018-2021 als Executive Vice-President Energy & Surface Technologies tätig war. Von 2010 bis September 2018 war er Chief Technology Officer und von 2015 bis 2018 EVP für Precious Metals Refining. Zuvor bekleidete er aufeinanderfolgende Business Line- und Country-Management-Funktionen in China und Japan. Herr Goffaux begann seine Karriere bei Umicore mit Forschung und Entwicklung in Olen, bevor er zu der damaligen Geschäftseinheit Cobalt & Energy Products wechselte. Er hat einen Abschluss als Ingenieur der Université de Liège. Sein Werdegang scheint den Anforderungen an ein Aufsichtsratsmandat zu entsprechen.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft mit Sitz in Pforzheim auf die Umicore International AG mit Sitz in Pforzheim als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

 

Abstimmungsverhalten: Nein

 

Begründung: Nach dem Rechtsverständnis der SdK ist jede nicht im öffentlichen Interesse stattfindende Enteignung mit der Wirtschaft- und Gesellschaftsordnung der BRD nicht vereinbar. Die SdK lehnt daher unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Barabfindung aus grundsätzlicher Erwägung ab.

 

 

Hinweis:

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.