Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30.07.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 nach HGB, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 nach IFRS und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufbau der noch jungen Gesellschaft wurde weiter vorangetrieben, der Umsatz gesteigert und das Ergebnis leicht verbessert. Die Anlaufverluste bewegen sich noch im Rahmen der Erwartungen.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit laut AR Bericht erkennbar, hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben erfüllt.

 

 

TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Steuerberatungsleistungen befinden sich gerade noch in einem akzeptablen Rahmen. Die sonstigen Kosten sind aber zu hoch und werden überhaupt nicht erklärt.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsvorschriften über die Vertretung der Gesellschaft

 

a) Die Gesellschaft wird fortan gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Prokuristen der Gesellschaft können nur in der Weise bestellt werden, dass sie gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern sowie zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigten Prokuristen die Befugnis zur Einzelvertretung einräumen und/oder Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen. Die Befugnis zur Einzelvertretung und/oder Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB kann jederzeit widerrufen werden. § 112 AktG bleibt unberührt.

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderungen erscheinen sinnvoll und sind für die Aktionäre unproblematisch.

 

b) § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Prokuristen der Gesellschaft können nur in der Weise bestellt werden, dass sie gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. (2) Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern sowie zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigten Prokuristen die Befugnis zur Einzelvertretung einräumen und/oder Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen. Die Befugnis zur Einzelvertretung und/oder Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB kann jederzeit widerrufen werden. § 112 AktG bleibt unberührt.“

 

Zustimmung

 

Begründung: Siehe 5a

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/II sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts, Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Aufgrund des möglichen Bezugsrechtsausschlusses von bis zu 50% des Grundkapitals erfolgt die Ablehnung.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder der Gesellschaft bzw. mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen (Social Chain Aktienoptionsplan 2021) und über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/1 zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Durch die mögliche Barzahlung würde keine unternehmerische Beteiligung erfolgen, die doch das eigentliche Ziel von Aktienoptionen sein sollte, insbesondere bei Führungskräften.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.