Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 09.06.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a (Abs. 1) und § 315a (Abs. 1) HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
.

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Aufgrund von Abschreibungen musste das Geschäftsjahr 2020 leider mit einem Konzernfehlbetrag abgeschlossen werden. Da die Geschäfte aber bereits 2020 wieder gut angelaufen sind und der Vorstand im Jahr 2021 mit neuen Rekordzahlen rechnet, erscheint die Ausschüttung einer Dividende - auch in Anbetracht des hohen Bestands an liquiden Mitteln von fast 35 Mio. Euro - tragbar und aktionärsfreundlich.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft gut durch die Corona-Krise geführt und die strukturellen Wachstumstrends sind intakt. Positiv hervorzuheben ist zudem die transparente Mittelfristprognose.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat kam seinen Aufgaben im Zuge von sieben Sitzungen augenscheinlich nach. Kritisch wird lediglich die nach wie vor enge Verzahnung zwischen dem Großaktionär Primepulse und der Gesellschaft gesehen. Der komplette Aufsichtsrat ist mit nahestehenden Personen besetzt, es gibt keine Ausschussbildung und der Großaktionär übernimmt zahlreiche organisatorische und kaufmännische Aufgaben, deren Volumen sich auf ein weiteres Vorstandsgehalt beläuft. Dies wird wie in den letzten Jahren kritisch hinterfragt und auf Veränderung gepocht.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: Ebner Stolz prüft seit dem IPO im Jahr 2018 die Berichte der Gesellschaft. Hinsichtlich der fachlichen Expertise bestehen keine Bedenken und auch die Nicht-Prüfungsleistungen liegen nahe 0, sodass auch keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Das vom Aufsichtsrat konzipierte und zur Beschlussfassung vorgelegte Vorstandsvergütungssystem fällt über weite Strecken positiv auf, so sind Malus / Clawback-Regelungen und Maximalvergütungszahlungen verankert sowie keine Chance-of-Control-Klauseln berücksichtigt. Positiv ist auch, dass die variable Vergütung einen Großteil der Gesamtvergütung ausmacht. Kritisch wird aber die Ausgestaltung der variablen Vergütung angesehen. So hat fast die Hälfte dieser einen kurzfristigen Bemessungszeitraum, was unserer Ansicht nach nicht im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung ist.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Vergütungshöhe scheint grundsätzlich für ein Unternehmen in der Größe von Stemmer Imagine angemessen. Kritisch wird jedoch das Sitzungsgeld gesehen. Es erschließt sich nicht die Sinnhaftigkeit, weswegen ein monetärer Anreiz für die Teilnahme an Sitzungen geschaffen werden soll. Viel eher sollte eine 100-prozentige Teilnahme - bis auf Härtefälle, wie Krankheitsgründe - eine Selbstverständlichkeit darstellen. Folglich wäre eine Malus-Regelung anstatt eine Bonus-Regelung für die Teilnahme an Sitzungen naheliegend.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Änderungen von § 16 und § 17 Abs. 3 der Satzung

 

1. § 16 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

"§ 16 Ort, Einberufung und Teilnahme (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 300.000 Einwohnern statt. (2) Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt nach den gesetzlichen Fristenregelungen und ist im Bundesanzeiger mit den gesetzlich geforderten Angaben bekannt zu machen. (3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung form- und fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs.3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden. (4) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und dem Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (5) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (6) Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, sofern sie andernfalls mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten oder ihnen die Teilnahme vor Ort aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (7) Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In der Einberufung zur Hauptversammlung können Erleichterungen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung zugelassen und, soweit gesetzlich zulässig, Einzelheiten der Erteilung und des Widerrufs der Vollmacht, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung des Vollmachtsnachweises an die Gesellschaft, festgesetzt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.“

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderungen erleichtern den Aktionären die Teilnahme an den Hauptversammlungen und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte.

 

2. § 17 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Anordnung der Übertragung, ihr Umfang und ihre Form sind in der Einberufung bekannt zu machen. Ein Anspruch eines Aktionärs auf eine Bild- und Tonübertragung besteht nicht.“

 

Zustimmung

 

Begründung: Die generelle Ermöglichung einer Ton- und Bildübertragung der Hauptversammlung ist unter Transparenz-Gesichtspunkten erfreulich.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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