Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.06.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 nebst dem Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung

 

Begründung: Begründung: Es ist nicht ersichtlich, warum der Bilanzgewinn vollständig auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Ein positives Nachsteuerergebnis in Höhe von 12,7 Mio. Euro (VJ. 7,7 Mio. EUR), eine solide Bilanzstruktur und eine positive Nettofinanzposition i.H.v. 26,7 Mio. EUR (VJ. 21 Mio. EUR) lassen eine Dividendenausschüttung zu.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Begründung: Die Gesellschaft ist auch im zurückliegenden Jahr - trotz den Corona-pandemischen Beeinträchtigungen - bei Umsatz und Ergebnis gewachsen. Der Konzernumsatz konnte um 4,6 Prozent auf 137 Mio. EUR (VJ. 131 Mio. EUR) zulegen, das operative Ergebnis vor Abschreibungen (EBITDA) stieg um 40,1 Prozent auf 22,7 Mio. EUR und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr mehr als deutlich verbessert (16,2 Mio. EUR). Die Gesellschaft scheint im Wettbewerb bestens aufgestellt zu sein. Ausdrücklich kritisiert wird jedoch der Verzicht auf eine Dividendenzahlung.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Begründung: In vier turnusgemäßen und zwei außerordentlichen AR-Sitzungen hat der Aufsichtsrat bei Anwesenheitsquoten von 100 % - wegen Corona auch virtuell/telefonisch - den Vorstand überwacht. Ferner stand er diesem für Beratungen zur Verfügung. Vorstand und Aufsichtsrat erklären zwar, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (in der aktuell veröffentlichten Fassung vom 16. Dezember 2019) entsprochen wurde und wird, jedoch einige Koderegelungen hiervon ausgenommen wurden, so etwa - 1.) dass Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben, - 2.) dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen, börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen soll, - 3.) dass Aufsichtsratsmitglieder unter dem Aspekt der Unabhängigkeit von der Gesellschaft und dem Vorstand dem Aufsichtsrat nicht länger als 12 Jahre angehören sollen, - 4a) dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll, - 4b) dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegt, - 4c) dass die gewährten variablen Vergütungsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können, - 4d), dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben sollte, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. Dass diesen Empfehlungen auch zukünftig nicht entsprochen werden soll, sehen wir seitens der SdK kritisch und regen daher eine erneute Auseinandersetzung mit diesen Aspekten an. Besonders kritisch wird das "Overboarding" vom AR-Vorsitzenden, Herrn Alexander von Witzleben, und das vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (TOP 6) gesehen. Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung sehen wir keine weiteren erkennbaren Gründe, den Aufsichtsrat nicht zu entlasten, werden jedoch die unter TOP 6 vorgeschlagene Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder ablehnen bzw. dagegen votieren.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Begründung: Ebner Stolz prüft seit 2007 die Abschlüsse der Gesellschaft. Auch wenn zwischendurch der verantwortliche Prüfer gewechselt hat, ist durch diese lange Zusammenarbeit die Unabhängigkeit des Prüfers eingeschränkt. Die unabhängige und unbefangene Prüfung der Berichte hat klar Vorrang zu haben vor Effizienzabwägungen. Von daher fordert die SdK seit geraumer Zeit einen Wechsel des Abschlussprüfers.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat erklären zwar, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (in der aktuell veröffentlichten Fassung vom 16. Dezember 2019) entsprochen wurde und wird, jedoch einige Koderegelungen hiervon ausgenommen wurden, so etwa - a) dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll, - b) dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegt, - c) dass die gewährten variablen Vergütungsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können, - d), dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben sollte, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können. Dass diesen Empfehlungen auch zukünftig nicht entsprochen werden soll, sehen wir seitens der SdK kritisch und regen daher eine erneute Auseinandersetzung mit diesen Vergütungsaspekten an. Die Relationen von fixen und variablen, sowie kurz- und langfristig variablen Vergütungsbestandteilen erachtet die SdK als suboptimal; sie stehen nicht in einem aus Sicht der SdK angemessenen Verhältnis zueinander. Auch eine Gewährung einer Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit wird trotz eines implementierten "Abfindungs-Cap" kritisch gesehen, genauso wie eine Zahlung bei einem Kontrollwechsel (Change of Control) i.H.v. max. 150% des "Abfindungs-Caps". Wir bedauern zudem, dass es keine realen Aktienoptionen gibt.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sowie eine entsprechende Satzungsänderung

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Beschlussvorschlag zu TOP 7 über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder sowie eine entspreche Satzungsänderung scheint angemessen und sinnvoll.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über eine Ergänzung der Satzung in § 15 (Einberufung der Hauptversammlung)

 

Ablehnung

 

Begründung: Für die Hauptversammlung in 2020 wurde bereits berücksichtigt, dass die Pandemie-Situation die Gesellschaft vor große Herausforderungen stellt. Vor diesem Hintergrund wurden gewisse Einschränkungen der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir hatten für die diesjährige HV allerdings erwartet, dass die Gesellschaft wieder zur Präsenz-Hauptversammlung zurückkehrt, was jedoch aufgrund der Fortdauer der Krisensituation nicht möglich schien. Dass die Gesellschaft nunmehr die Voraussetzungen geschaffen hat, um zukünftig auch echte virtuelle, interaktive Hauptversammlungen unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten, können wir derzeit nur schwer beurteilen, können dies jedoch auch nicht auf Anhieb erkennen, so dass wir hier gegen die vorgeschlagene Satzungsänderung stimmen. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in virtuellen Hauptversammlungen aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden, was wir hier jedoch noch nicht zu erkennen vermögen.

 

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung betreffend § 16 (Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung) und § 19 Absatz (2) (Bevollmächtigung durch Aktionäre)

 

9.1

 

Zustimmung

 

Begründung: Da es ad-hoc keine ersichtlichen Gründe gibt, die gegen eine Beschlussfassung zur Satzungsänderung gem. TOP 9.1 sprechen, votieren wir dafür.

 

9.2

 

Zustimmung

 

Begründung: Da es ad-hoc keine ersichtlichen Gründe gibt, die gegen eine Beschlussfassung zur Satzungsänderung gem. TOP 9.2 sprechen, votieren wir dafür.

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (5) der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, kann grundsätzlich kritisch gesehen werden. Da auch die Größenordnung des Kapitalvorratsbeschlusses mit bis zu 10.874.994 neuen Aktien, das entspricht 50 % der bisher emittierten Aktien, deutlich die von der SdK gesetzten Grenzwerte übersteigt, lehnen wir dieses Vorhaben und den entsprechenden Beschlussvorschlag (TOP 10) ab.

 

 

TOP 11 Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2021) und die entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK wägt zwischen dem Interesse der Gesellschaft an geringen Zinskosten und dem Interesse der Aktionäre, eine Verwässerung ihrer Aktienposition zu vermeiden, ab. Grundsätzlich kann zugestimmt werden, wenn die Aufnahme von Fremdmitteln geeignet ist, das Wachstum zu fördern und die langfristigen Erfolgsaussichten des Unternehmens zu verbessern. Jedoch lehnt die SdK die Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss ab.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.