Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.02.2021



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die OSRAM Licht AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019/2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019/2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hat im abgeschlossenen Geschäftsjahr unter einer abkühlenden Konjunktur v.a. im Automobilsegement zu kämpfen gehabt. Im zweiten Halbjahr kam dann die Corona-Pandemie hinzu. Vorstand und Mitarbeitern ist die Anpassung jedoch schnell gelungen, so dass mittlerweile wieder erfreulichere Finanzkennzahlen berichtet werden können. Es gibt daher keinen Grund, die Entlastung zu verweigern.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/2020

 

Zustimmung

 

Begründung: In insgesamt elf Sitzungen hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstandes überwacht. Es gibt keine erkennbaren Gründe, die Entlastung zu verweigern.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung Fehler passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen nicht für nötig erachtet. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zur deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferner und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

 

a) Herrn Ulrich Hüwels

 

Zustimmung

 

Begründung: Herr Hüwels verfügt über umfangreiche Erfahrung und die nötige Qualifikation, um als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft tätig zu werden. Dessen Wahl kann somit zugestimmt werden.

 

b) Frau Christin Eisenschmid

 

Zustimmung

 

Begründung: Frau Eisenschmid verfügt über die nötige Qualifikation und die nötigen zeitlichen Ressourcen, um als Aufsichtsratsmitglied gewählt werden zu können. Es spricht nichts gegen ihre Wahl.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Vergütungssystem enthält weiterhin die Übernahme von Nebenkosten wie die Wohnungskosten. Diese sind aus Sicht der SdK vom Vorstand privat zu tragen. Daher kann dem vorgeschlagenen Vergütungssystem auch für die Übergangsphase nicht zugestimmt werden.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und eine Änderung von § 12 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung an das Geschäftsjahr ist nach der Teil-Übernahme durch AMS folgerichtig und somit müssen auch die Auszahlungen der Aufsichtsratsvergütungen entsprechend angepasst werden.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft sowie die entsprechende Änderung von § 18 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung des Geschäftsjahres an das Geschäftsjahr des beherrschenden Unternehmen AMS ist folgerichtig und daher der Beschlussvorschlag zustimmungsfähig.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um einen neuen § 14 Abs. 7 zur Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

 

Zustimmung

 

Begründung: Sofern die Teilnahme per Videoübertragung die vollständige Teilnahme garantiert, wovon in diesem Fall auszugehen ist, bestehen keine Einwände gegen die vorgeschlagene Satzungsänderung.

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Angaben zum Aktienregister)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften stellt eine rein redaktionelle Änderung dar, daher kann dem zugestimmt werden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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