Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12.05.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der q.beyond AG zum 31. Dezember 2020 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Zustimmung

 

Begründung: Nach dem Verkauf der Plusnet GmbH ist die Transformation vom Telekommunikationsanbieter zum IT-Dienstleister weitgehend abgeschlossen. Auch durch die Corona-Pandemie hat der Vorstand die Gesellschaft sicher geführt und der angestoßene Wachstumspfad ist weiterhin intakt. Der Entlastung des Vorstands ist daher zuzustimmen.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat scheint den Vorstand ordnungsgemäß kontrolliert und beraten zu haben. Alle Aufsichtsratsmitglieder nahmen an den Sitzungen teil. Der Entlastung aller Aufsichtsratsmitglieder ist daher zuzustimmen.

 

 

TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: KPMG war bereits seit 2008 Abschlussprüfer. Daher hatte die SdK hier schon seit Jahren einen Wechsel gefordert. Dieser wird nun mit dem Wechsel zur Mazars vollzogen. Hier fand ein umfassender Auswahlprozess statt, sodass der Wahl zugestimmt werden kann.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Das neue Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder hat eine weitgehend klare Struktur mit fixen (35-40%) und variablen (60-65%) Anteilen. Außerdem übersteigen die langfristigen Vergütungskomponenten die kurzfristigen. Allerdings besteht die SdK hier auf eine höhere Incentivierung langfristiger Ziele (70% Anteil der variablen Vergütung). Im vorliegenden Fall liegt diese jedoch nur bei maximal 58%. Auch der variable Anteil der Vergütung insgesamt sollte über 70% liegen. Kritisch ist außerdem noch Punkt 7 "Vorrübergehende Abweichung vom Vergütungssystem" zu sehen. Hierdurch wird es dem Aufsichtsrat ermöglicht vom beschlossenen Vergütungssystem abzuweichen. Da diese genau im Vergütungsbericht erläutert und begründet werden müssen, ist darauf zu achten, dass eine Abweichung die Ausnahme bleibt und nicht die Regel wird. Trotz dieser kritischen Punkte überwiegen die positiven Bestandteile im Vergütungssystem. So ist zum einen die Maximalvergütung auf 900.000 € begrenzt und auch für die variable Vergütung besteht eine Obergrenze. Auch durch die Haltepflicht von Aktien für den Vorstand wird die langfristige Incentivierung verstärkt. Hierbei besteht sogar eine Haltefrist über die Tätigkeit als Vorstand hinaus. Darüber hinaus bestehen auch nur relativ geringe Versorgungsleistungen an den Vorstand. Neben finanziellen Zielen werden auch umfassende ESG Ziele berücksichtigt. Somit ist das Vergütungssystem insgesamt als positiv anzusehen. Somit kann diesem insgesamt zugestimmt werden, wenngleich die etwas hohe Relation zwischen Fixvergütung und variabler Vergütung angemerkt werden muss, genauso wie die etwas zu niedrige Relation von langfristigen und kurzfristigen Komponenten der variablen Vergütung.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen der SdK. Es ist eine reine fixe Vergütung, die lediglich durch die Ausschusstätigkeit noch erhöht werden kann. Besonders positiv hervorzuheben ist die Reduzierung um die Hälfte der Zahlung, wenn das Aufsichtsratsmitglied bei weniger als 75% der Sitzungen anwesend ist. Auch das Entfallen der Ausschussvergütung bei Nichttagung innerhalb eines Jahres ist positiv hervorzuheben. Insgesamt ist die Aufsichtsratsvergütung für die Größe des Unternehmens relativ hoch, bewegt sich allerdings noch im vertretbaren Rahmen. Daher kann dem Vergütungssystem insgesamt zugestimmt werden.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 2 Abs. 1 zur Änderung des Unternehmensgegenstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Aufgrund der Abspaltung vom Telekommunikationsgeschäft hat sich auch der Unternehmensgegenstand geändert. Dies wird in der neuen Satzung dargestellt. Die Änderung beinhaltet keine wesentlichen Änderungen, lediglich Umformulierungen. Daher kann der Satzungsänderung zugestimmt werden.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der q.beyond AG und der Incloud Engineering GmbH, Darmstadt, vom 12. Februar 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hält 100% der Anteile der Incloud Engineering GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folglich rein steuerliche Gründe. Daher ist diesem zuzustimmen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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