Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.09.2020



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG; Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§71 Abs. 1 Nr. 6 AktG); Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt natürlich grundsätzlich das absolut aktionärsfeindliche Delisting als völlig unmoralische Maßnahme bei der Gesellschaft ab. Dadurch werden die freien Aktionäre nur 6 Jahre nach dem Börsengang übers Ohr gehauen und ausgeplündert.
Deswegen werden natürlich auch alle Beschlussvorlagen wie Kapitalherabsetzung und Aktienrückkauf zum Einzug der Aktien die zum Delisting führen abgelehnt.
Ansonsten verweist die SdK darauf, dass die SdK die einzige war, die bereits frühzeitig den Aktienrückkauf und den Einzug von Aktien bei der Gesellschaft als Unsinn abgelehnt hat. Die SdK hat bereits auf der HV im letzten Jahr auf die Gefahr im Zusammenhang von Aktienrückkauf und Delisting aufmerksam gemacht als leider viele andere Aktionäre die Problematik überhaupt nicht verstanden haben und den Aktienrückkauf sogar noch begrüßt haben. Die SdK hat deshalb immer richtigerweise eine Dividendenzahlung für die Aktionäre gefordert, die der Großaktionär Samwer verweigert hat.

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)  

 

Ablehnung

 

Begründung: Siehe TOP 1

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.