Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.09.2020



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Grundsätzlich wäre eine Kapitalerhöhung zu befürworten, wenn ein konkreter Plan über die Verwendung des neuen Kapitals vorliegt. Aus der adhoc-Mitteilung zu diesem einzigen Tagesordnungspunkt der a.o. HV ist hierzu lediglich zu erfahren, dass die Schaffung eines genehmigten Kapitals dazu dienen soll, um im Rahmen einer eventuellen Kapitalerhöhung die Kapitalbasis zu stärken, um die Transformation der Schaeffler-Gruppe weiter voranzutreiben und potenzielle Wachstumschancen nutzen zu können. In ergänzenden Pressemitteilungen weist der Vorstandsvorsitzende Klaus Rosenfeld darauf hin, dass es sich um einen reinen Vorratsbeschluss handeln wird, also keine konkreten Pläne für Investitionen oder Akquisitionen bestehen. Nach SdK-Richtlinien sind Kapitalvorratsbeschlüsse gegen Bareinlage über 25% des Grundkapitals bei Einräumung des Bezugsrechts abzulehnen, da Vorhaben solcher Größenordnungen der Hauptversammlung bei konkretem Anlass vorzulegen sind. Bei der vorliegenden Beschlussfassung soll der Vorstand ermächtigt werden, bis zu 200 Mio.€ zu erhöhen. Bei einem Grundkapital von 666 Mio.€ entspricht dies einer Erhöhung um 30%. Somit ist dieser Vorschlag abzulehnen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.