Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 02.10.2020



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 


TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Der Vorschlag der Verwaltung zur Verwendung des Bilanzgewinns ist schon deshalb abzulehnen, weil die Mehrdividende für die Vorzugsaktionäre mit 0,006 Euro/Aktie in § 22 Abs. 5 der Satzung unangemessen niedrig bestimmt ist.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Forderung einer Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung empfohlene Ablehnung. Begründung: Angesichts der noch laufenden Untersuchung der „Dieselthematik“ bei der Volkswagen AG einerseits und der Personenidentität von Vorstands-bzw. Aufsichtsratsmitgliedern bei der Porsche SE und der Volkswagen AG andererseits, kann über die Entlastung der Organmitglieder nicht sachgerecht entschieden werden. Dass Vorstand und Aufsichtsrat wesentlich zur Aufklärung beigetragen hätten, ist auch für 2019 nicht erkennbar. Die Beschlussfassung ist daher zu vertagen. Sollte sie nicht vertagt werden, empfiehlt die SdK, die Entlastung abzulehnen.

 

 

TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Forderung einer Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung empfohlene Ablehnung. Begründung: s. TOP 3.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Zustimmung. Begründung: Die SdK begrüßt den Wechsel des (Konzern-)Abschlussprüfers. Der frühere (Konzern-)Abschlussprüfer hatte die Gesellschaft bereits seit über zehn Jahren geprüft.

 

 

TOP 6 Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung (Teilnahme, Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton)

 

Zustimmung

 

Begründung: Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Zustimmung. Begründung: Die Satzungsänderung dient der Umsetzung einer Gesetzesänderung.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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