Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 04.06.2020



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK wird dem Gewinnverwendungsvorschlag zwar zustimmen, teilt aber die Reduzierung des ursprünglichen Dividendenvorschlags von 2,20 € auf 0,60 € je Aktie nicht. Eine Dividende ist eine Zahlung an die Aktionäre für das Vorjahr, welches der Vorstand im Vorwort des Geschäftsberichtes als ein erneut gutes Jahr bezeichnet. Diese Auffassung teilt auch die SdK. Viele Aktionäre haben ihre Altersversorgung auf Aktien aufgebaut und sind - wie auch Pensionsfonds - auf regelmäßige Ausschüttungen angewiesen. Eine uneingeschränkte Finanzierungsfolgeverantwortung seitens der Aktionäre existiert auch durch COVID-19 Gesetze nicht. Der Vorstand wird seine Dividendenreduktion in der HV ausführlich begründen müssen. Die Aussage, einer nicht Einschätzbarkeit durch COVID-19 Einflüsse und die daraus abgeleitete bloße Rücknahme des Ausblick 2020 - wie mit der Veröffentlichung der Vorjahreszahlen im März geschehen - bei gleichzeitiger Betonung der gut aufgestellten AG reichen da bei weitem nicht. Auch lässt ein starkes 1. Quartal 2020 mit einer Ergebnissteigerung von +4 % gegenüber dem Vorjahr dies bei allem Verständnis für eine gesicherte Liquidität nicht erkennen.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat wiederum das Ergebnis für ein erfolgreiches Geschäftsjahr vorgelegt. Dafür gebührt ihm Dank und folglich auch die Entlastung.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands nach unserer Kenntnis wahrgenommen, wie auch die Unternehmenszahlen anzeigen.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hat keine Einwendungen gegen den Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers. Insbesondere ist zu begrüßen, dass die AG durch die Maßnahmen mit dem Prüfungsausschuss dazu beiträgt, die EU-Verordnung für das DAX-Unternehmen umzusetzen - eine langjährige Forderung der Aktionärsschützer.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung

 

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Schutzgemeinschaft wird die vorgeschlagene Kapitalerhöhung nicht begleiten. Entgegen dem Maximalrahmen, die des Gesetzgebers auf 50 % des Grundkapitals begrenzt, lassen die Abstimmungsrichtlinien der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hier nur 25 % zu. Der Vorschlag der AG mit rd. 30 % liegt somit außerhalb einer Zustimmung durch die Abstimmungsrichtlinien, die sich auf Vergangenheitserfahrungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger beziehen.

 

b)

Die bestehenden Absätze 2 und 3 des § 4 der Satzung werden aufgehoben, ein neuer Absatz 2 mit dem nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut eingefügt und der bestehende Absatz 4 des § 4 der Satzung wird in Absatz 3 umbenannt: „(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt 178.500.000 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

 

Ablehnung

 

Begründung: siehe Begründung zu TOP 6 a

 

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum Ablauf des 3. Juni 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach dem 3. Juni 2025 anzupassen.

 

Ablehnung 

 

Begründung: siehe Begründung zu TOP 6 a

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.