Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.05.2020



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VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019, des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus den bisherigen Begründungen für eine vollständige Thesaurierung des Bilanzgewinns geht nicht hervor, dass die Gesellschaft konkrete Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufweist. Vielmehr verfügt sie nach dem ersten Quartal des aktuellen Berichtsjahres über einen Finanzmittelbestand von 66 Mio. €, während für den ursprünglichen Dividendenvorschlag von 0,30 € insgesamt ca. 4,7 Mio. € aufgewendet werden müssten. Darüber hinaus hat die Gesellschaft in den vergangenen Geschäftsjahren stets eine konstante Dividende von 30 Cent je Aktie gezahlt, obwohl das Ergebnis je Aktie sich mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2018 mindestens über einem Euro eingeschwungen hatte. Hier sollte im Laufe der Jahre schon ein gewisser Puffer entstanden sein, der eine konstante Dividende ermöglichen würde. Weiterhin sieht die SdK die Dividende als Einkommen, das zumindest gleichwertig mit der variablen Vorstandsvergütung zu betrachten ist. Solange die Gesellschaft sich nicht dazu entschließt, die zur angeblichen Liquiditätssicherung erforderlichen Maßnahmen auch zumindest bei der variablen Vorstandsvergütung in Ansatz zu bringen, wird die SdK einer vollständigen Thesaurierung die Zustimmung versagen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesellschaft in den vergangenen beiden Geschäftsjahren insgesamt 45,89 Mio. € für Aktienrückkaufprogramme ausgegeben hat. Die kumulierten Dividendenzahlungen sich lediglich auf 10,283 Mio. Euro belaufen. Wenn die Gesellschaft also glaubt, aufgrund der Corona-Pandemie auf betriebswirtschaftlicher Vorsicht Kapital vorrätig halten zu müssen, so sei ihr empfohlen, erst einmal die aus Sicht des Streubesitzes ohnehin fragwürdigen Aktienrückkaufprogramme einzustellen.

 

 

TOP 3 Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Operativ hat der Vorstand gute Arbeit geleistet, weshalb die SdK trotz der unter TOP 2 erläuterten Differenzen für eine Entlastung plädiert.

 

 

TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch der Aufsichtsrat ist offenbar seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen.

 

 

TOP 5 Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechtes

 

Ablehnung

 

Begründung: Wer unter Verweis auf die Corona-Pandemie keine Dividende zahlen möchte, sollte seine Finanzmittel auch nicht mit Aktienrückkaufprogrammen reduzieren.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht ein genehmigtes Kapital von fast 50% des Grundkapitals vor. Die SdK akzeptiert grundsätzlich nur genehmigte Kapitalia bis zu einem Volumen von 25% und sieht obendrein die Möglichkeit zur Sacheinlage besonders kritisch.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 20 (Einberufung, Teilnahmerecht, Mitteilungen)

 

Zustimmung

 

Begründung: Es handelt sich um Anpassungen der Satzung an ARUG II, die nicht zu beanstanden sind.

 

 

TOP 8 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

 

Ablehnung

 

Begründung: Die kumulierten Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen betragen zusammen ca. 57% der Abschlussprüfungskosten. Die SdK fordert grundsätzlich eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung und trägt prüfungsfremde Nebenleistungen maximal in Einzelfällen von bis zu 25% des AP-Honorars mit. Daher ist dem Beschlussvorschlag die Zustimmung zu versagen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.