Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 11.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem Lagebericht, des im Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung

 

Begründung: Es soll nur 0,25 EUR (Vorjahr 0,35 EUR) ausgeschüttet werden. Bei einem Ergebnis von 1,21 EUR entspricht das lediglich einer Ausschüttungsquote von 21%, nach 23% im Vorjahr. Dies ist angesichts des operativen Erfolgs der Maßnahmen von „OLB 2019“ unangemessen niedrig und zu weit von der SdK Forderung nach einer Ausschüttungsquote von 40% - 60% entfernt.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Vorstand hat das Programm „OLB 2019“ sehr erfolgreich vorangetrieben.


Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich der Vorstand für die Interessen der Minderheitsaktionäre einsetzt. Das zeigt zum einen die zu niedrige Dividende und zum anderen, dass sich der Vorstand nicht gegen den Beschluss zu TOP 6 ausgesprochen hat.

 

 

TOP 4 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Der in 2017 amtierende Aufsichtsrat hat ausweislich des Berichts seine Kontroll- und Beratungsfunktion ausgeübt. 

 

Allerdings hat ersich in keiner Weise Interesse für die Belange der Minderheitsaktionäregezeigt, weder bei der Dividendenhöhe für 2017, noch beim eingeleiteten Squeeze Out.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Die vorgeschlagenen Kandidaten sind alle bereits in der vom neuen Mehrheitseigentümer angestrebten außerordentlichen Hauptversammlung am 16. März 2018 in den Aufsichtsrat gewählt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Kandidaten für die Rechte der Minderheitsaktionäre eingesetzt haben und einsetzen werden.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Oldenburg, auf die Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft, Bremen, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff Aktiengesetz

 

Ablehnung

 

Begründung: Ein Squeeze Out beinhaltet den schwersten Eingriff in die Rechtstellung eines Aktionärs und führt zu einer zwangsweisen Übertragung seiner Aktien an den Hauptaktionär. Nach Auffassung der SdK ist eine nicht im öffentlichen Interesse stattfindende Enteignung mit der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Ein SqueezeOut wird grundsätzlich unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Barabfindung abgelehnt. 

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  



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