Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017

 

Ablehnung 

 

Begründung: Es wird, wie auch im Vorjahr, mit 0,30 € Dividende ex einem Gewinn je Aktie von 1,13 € wieder weniger als 40% ausgeschüttet (Vorjahr 0,30/ 1,21 €).

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung 

 

Begründung: Das Management erreichte erneut eine kontinuierliche Umsatzsteigerung in einem schwierigen Marktumfeld.

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung 

 

Begründung: Es fanden 4 reguläre und 5 außerordentliche AR-Sitzungen statt. Der Vorstand wurde überwacht und beraten. Der Jahresabschluss wurde geprüft und gebilligt. Es wurden 17 ausgewiesene Themenkreise behandelt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

 

Ablehnung 

 

Begründung: PricewaterhouseCoopers erhielt für Abschlussprüfungsleistungen 429 TEUR und für abschlussfremde Beratung 106 TEUR, was zwar gerade noch im Rahmen des für die SdK vertretbaren Grenzwertes von 25% des Abschlussprüfungshonorars liegen würde. Allerdings prüft PWC das Unternehmen bereits seit über zehn Jahren, so dass ein Wechsel der Abschlussprüfungsgesellschaft aus Sicht der SdK erforderlich ist.

 

 

TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung 

 

Begründung: Herr Krass vertritt die faktisch bestimmende Mehrheit im AR. Die weiteren Kandidaten scheinen der Erfahrung nach geeignet. Keiner der Kandidaten übt mehr als 4 weitere Mandate aus.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem  Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 

 

 

 



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