Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2017, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung.

 

Begründung: Das Ergebnis pro Aktie beläuft sich auf 0,92 €. Im Vorjahr wurde bei einem Ergebnis pro Aktie von 0,16 € eine Dividende von 0,65 € gezahlt. Es ist nicht einzusehen, dass die Dividende bei einem deutlich besseren Ergebnis mehr als halbiert wird. Selbst die Wachstumsambitionen können diese Kürzung nicht rechtfertigen. Die vorgeschlagene Dividende liegt auch unter der von der SdK als angemessene Beteiligung der Aktionäre geforderten Quote von mindestens 40%.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet, was die Steigerung von Umsatz und Jahresergebnis belegen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung.

 

Begründung:Soweit ersichtlich, ist der Aufsichtsrat seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die erneut vorgeschlagene Ernst & Young GmbH prüft ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015, es gibt daher keine Bedenken gegen die Wiederwahl, zumal keine Steuerberatungsleistungen erbracht wurden und die sonstigen Leistungen unter 25% der Abschlussprüfungskosten liegen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  



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