Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 17.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar war das operative Ergebnis, bereinigt um den Verkauf der Immobilie in Walldorf und des Management-Buy-Outs in den USA in 2017, immer noch negativ, allerdings scheint eine Trendwende erkennbar. Unterstrichen wird dieser Trend dadurch, dass im 2. Halbjahr 2017 das operative Geschäft ohne Sondereinflüsse eine positiven Beitrag in Höhe 0,2 Mio. € leistete.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

 

Ablehnung

 

Begründung: Für das Geschäftsjahr 2017 wurde dem Vorstand eine variable Vergütung von 60 T€ gewährt. Dies entspricht einer variablen Komponente von über 35% des fixen Gehalts. Zwar wird mitgeteilt, dass das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungsmodell aufgrund der Lage der Gesellschaft nicht angewandt werde. Auf welcher Grundlage die nun ausgekehrte variable Vergütung bestimmt wurde, bleibt aber völlig ungeklärt. Die variable Komponente ist aufgrund des weiterhin kritischen Zustands der Gesellschaft aus Sicht der SdK vollkommen unangebracht, da auch in 2017 ein positives EBIT nur durch Sondereffekte erreicht wurde. Auch muss die Größe der Gesellschaft berücksichtigt werden (Marktkapitalisierung: ca. 7 Mio. €), so dass die Höhe der variablen Vergütung in Relation zur Marktkapitalisierung nicht tragbar ist.

 

 

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Steuerberatungshonorare (17T€) übersteigen das von der SdK tolerierte Maß an prüfungsfremden Dienstleistungen (25%). Das Prüfungshonorar lag bei 32T€, so dass die Beratungshonorare sich auf über 50% des Prüfungshonorars belaufen. Damit erscheint der Abschlussprüfer nicht hinreichend unabhängig.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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