Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 04.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 HGB, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017

 

 

Keine  Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2017

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Vorstand und Aufsichtsrat der Hypoport AG schlagen dagegen vor, den gesamten Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat den Umsatz der Gesellschaft um 24 Prozent auf 194,9 Mio. Euro erhöhen können. Dagegen hat er das Ziel eines „leicht zweitstellige[n] Ertragswachstum[s]“ (Geschäftsbericht 2016, S. 47) verfehlt: Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) blieb nahezu unverändert; immerhin aber auf dem „Rekordniveau des Vorjahres“ (Geschäftsbericht 2017, S. 7). Ursächlich war das um 21 Prozent gesunkene Ergebnis im Geschäftsbereich „Institutionelle Kunde“; während der Ertrag in dem Bereich „Kreditplattform“ um 14 Prozent und der des Bereichs „Privatkunden“ um 28 Prozent gestiegen ist.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Dem Aufsichtsratsbericht nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt. Im Geschäftsjahr 2017 gab es fünf reguläre und zwei telefonische Sitzungen sowie zehn Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. In den Sitzungen hat sich der Aufsichts­rat dem Bericht zufolge insbesondere mit der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft, dem vorgeschlagenen Erwerb von Unternehmen sowie dem Compliance- und dem Risiko­überwachung-System befasst. Überraschend ist freilich, dass der Aufsichtsrat ausgerechnet über die „wesentlichen Investitionen des Geschäftsjahres 2017“ (Geschäftsbericht 2017, S. 25) „nur“ telefonisch beraten hat.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers. Erfolgen soll er spätestens alle zehn Jahre. Zwar hat der Aufsichtsrat in 2017b ein Auswahlverfahren für die Prüfungsleistungen durchgeführt und dabei neben der BDO AG auch die PricewaterhouseCoopers GmbH in die engere Wahl gezogen. Beauftragt hat er aber erneut die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – zum nunmehr elften Mal.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Herrn Dieter Pfeiffenberger zur Wahl in den Aufsichtsrat vor. Als ehemaliges Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse AG ist er fachlich geeignet. Auch an seiner Unabhängigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit bestehen keine Zweifel.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Sitzverlegung nach Lübeck und entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Nach dem Willen von Vorstand und Aufsichtsrat soll Beschluss zur Sitzverlegung „nur […] wirksam werden und der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss nur dann zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn […] es bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 nicht gelungen ist, den […] laufenden Mietvertrag […] [am Stammsitz] in der Klosterstraße […] über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern.“ Das Grundstück mit dem Bürogebäude hatte die Hypoport AG in 2017 vom Eigentümer und derzeitigen Vermieter erworben. „Völlig unerwartet und am letzten Tag der […] Frist“ hat jedoch das Land Berlin von einem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.

 

Durch die Androhung einer Sitzverlegung soll wohl Druck auf das Land Berlin als neuer Eigentümer des Grundstücks ausgeübt werden. Indes sollte der Sitz eines Unternehmens nicht von dem Verbleib in einem bestimmten Gebäude abhängig gemacht werden.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über Satzungsänderung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderung trägt lediglich einer Gesetzesänderung Rechnung (vgl. Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) v. 23.06.2017, Art. 2 Nr. 51, BGBl. 2017, Teil I, Nr. 39, S. 1693, 1722).

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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