Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 20.06.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA Immobilien AG

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag der Verwaltung stellt eine Ausschüttungsquote in Höhe von 42% des Konzern-Jahresüberschusses dar. Diese liegt in der Bandbreite der von der SdK empfohlenen Ausschüttungsquote von 40% – 60%.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat die Ziele erreicht und die Integration der drei getätigten Übernahmen schreitet laut Berichtserstattung gut voran. Im Vergleich zu den letzten Jahren soll anstatt Gratisaktien erstmalig eine Dividende ausgeschüttet werden. 

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Ein ausführlicher Aufsichtsratsbericht und eine gut nachvollziehbare Kontrolle und Überwachung des Vorstandes rund um die getätigten Übernahmen, bilden die Grundlage für die Entlastung.

 

Kritisiert wie die hohe Anzahl der Abweichungen vom DCGK, insbesondere fehlende Ziele für die Zusammensetzung und kein Kompetenzprofil. In beiden Punkten hat der Aufsichtsrat aber schon Veränderungen für das kommende Jahr angekündigt.

 

Die geringe Größe des Aufsichtsrats mit nur drei Mitgliedern wird in Verbindung mit den zahlreichen externen Aufsichtsratsmandaten von Herrn Reuter kritisiert.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Bei der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH handelt es sich um eine Vorratsgesellschaft, die bislang keine wirtschaftliche Betätigung aufgenommen hat. Die Gründung erfolgte, damit bei zukünftigen Akquisitionen bereits eine in den PATRIZIA Konzern steuerlich integrierte Erwerbsgesellschaft zur Verfügung steht.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Verwendung von erworbenen eigenen Aktien als Akquisitionswährung bringt der Gesellschaft eine vorteilhafte Flexibilität. Ebenfalls stellt es die Grundlage für Aktienrückkaufe oder ein Mitarbeiteraktienprogramm. Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass auf der Hauptversammlung noch weitere Informationen über die konkret geplante Verwendung erfolgen. Der Einsatz von derivativen Instrumenten zum Rückkauf eigener Aktien wird kritisiert, eine diesbezügliche Abänderung befürwortet.

 

 

TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Gegen die Bestellung von Deloitte als Wirtschaftsprüfer bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken. Allerdings prüft der Wirtschaftsprüfer die Gesellschaft schon länger als 10 Jahre.

 

Um das Entstehen einer zu großen Vertrautheit zwischen Prüfungsgesellschaft und Unternehmen zu vermeiden, sollte, nach Auffassung der SdK, der Abschlussprüfer alle 10 Jahre gewechselt werden. Gegenseitiges „Gewöhnen“ führt auf Seiten des Prüfers im Zweifel zu einer verringerten Unabhängigkeit aufgrund zu großer Vertrautheit und damit mangelnder Distanz und zu größeren Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf den Prüfer und damit auf den Ergebnisausweis.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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