Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 08.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017. 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017.

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt bei 38% und damit unterhalb der von der SdK geforderten Ausschüttungsquote. Weiterhin ist die Eigenkapitalausstattung mit über 60% hoch. Die Aktionäre waren darüber hinaus durch die schlechte Aktienperformance im vergangenen Jahr gebeutelt, was eine höhere Dividende etwas auffangen würde. Trotz der geplanten Investitionen in Digitalisierung und Unsicherheiten (insbesondere auf dem amerikanischen Markt) ist der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns abzulehnen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017.

 

Zustimmung  

 

Begründung: Aufgrund einiger Sondereffekte insbesondere auf dem amerikanischen Markt wurden einige Ziele im Geschäftsjahr nicht erreicht. Das organische Wachstum betrug nur 0,4 % und der Umsatz war rückläufig. Aber dennoch erreichte der Konzern eine EBITDA Marge von 13,5 %. Das Unternehmen handelt also profitabel und die Vorstände handeln mit ihrer Digitalisierungsstrategie zukunftsorientiert. Die 2016 gestartete Digitalisierungsstrategie konnte bereits einige Erfolge vorweisen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017. 

 

Zustimmung

 

Begründung: Die TAKKT AG als Portfolio von zahlreichen Firmen ist breit diversifiziert und die aktuelle Finanz- und Ertragssituation des Unternehmens ist solide. Der Aufsichtsrat hat nach Kenntnis der SdK seine Kontroll- und Beratungsfunktion sehr gut ausgeübt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018.

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Honorar der Abschlussprüfungsleistungen liegt mit knapp 0,5 Mio. € im Rahmen und erscheint angemessen. Die weiteren abgerechneten Leistungen sind prüfungsnah und damit auch akzeptabel. Allerdings ist die Ebner Stolz GmbH & Co. KG bereits seit über 10 Jahren mit der Abschlussprüfung der TAKKT AG betraut. Daher sieht die SdK die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer als nicht gesichert an.

 

 

TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz.

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die Ermächtigung ersetzt die auslaufende und erlaubt es der TAKKT AG bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht genutzt und der Erwerb zum Zwecke des Handels ist ausgeschlossen. Allerdings ist anzumerken, dass es die SdK vorzieht überschüssige Liquidität als Sonderdividende auszuschütten, anstatt eigene Aktien zurück zu kaufen.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 32.805.165,00 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie die damit zusammenhängende Satzungsänderung (§ 4 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft).

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Vorratsbeschluss ermöglicht eine Kapitalerhöhung um 50 % des Grundkapitals. Beschlüsse dieser Größenordnung lehnt die SDK grundsätzlich ab, da die HV bei einem konkreten Fall über eine Kapitalerhöhung entscheiden soll. Weiterhin sieht die SdK die Beschlüsse unter TOP 6 und TOP 7 kritisch, da die TAKKT AG entweder Kapital benötigt oder über zu viel Liquidität verfügt.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der newport.takkt GmbH.

 

Zustimmung

 

Begründung: Die newport.takkt GmbH befindet sich zu 100 % im Besitz der TAKKT AG. Deshalb sieht es die SDK als akzeptabel an, dass eine Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Firmen besteht.

 

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.