Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 03.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Umsatz und Ergebnis wurden auch im aufgelaufenen Geschäftsjahr gesteigert. Die Dividende ist mit 3,38 € auf einem Rekordniveau angekommen. Die Verschiebung der Auszahlung auf Juli 2018, d.h. um 2 Monate nach der HV, kann vor diesem Hintergrund verschmerzt werden.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Inzwischen wurden alle Sparten auf Erfolgskurs gebracht. Die Dreifach-Belastung des CEO, Herrn Fernandez Verdes, als CEO von CIMIC, Hochtief und ACS ist eher positiv für das Unternehmen zu sehen, da es guten Mitarbeitern Chancen eröffnet. Es blieb sogar noch Zeit für intensive Vorbereitungen einer wohl erfolgreichen Akquisition von Abertis in den nächsten Monaten.

 

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Unternehmen ist gut aufgestellt. Die Abertis Akquisition (20% Anteil Hochtief) dürfte unter Beibehaltung der Netto Finanz Cash Position finanzierbar sein und bringt Hochtief weitere, relativ sichere, weil projektunabhängige, Ertragschancen durch langlaufende PPP (Public Private Partnerships). Größere Risiken sind bis auf HLG (Habtoor Leighton Group) nicht erkennbar, dieses Risiko wurde managementmäßig adäquat adressiert.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Beratungsleistungen des Abschlussprüfers betragen mit 46 T€ nur gut 2 % der Abschlusskosten und beeinträchtigen aus Sicht der SdK formal nicht die Unabhängigkeit des Urteils und die kritische Grundhaltung. Allerdings prüft Deloitte den Konzern bereits seit 2006. Daher muss die SdK den Wahlvorschlag von Deloitte ablehnen, da die SdK einen Abschlussprüferwechsel nach mindestens 10 Jahren fordert, um die nötige Unabhängigkeit zu wahren.

 

Außerdem sollte die EU-Verordnung von 2014, Art. 17 Absatz 1, die grundsätzlich einen Wechsel nach 10 Jahren vorsieht, von Hochtief zügig umgesetzt werden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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