Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.08.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016, des gebilligten Konzern­abschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung in Höhe von mindestens vierzig bis sechzig Prozent des Konzernjahresüberschusses. Wegen des erheblichen Verlustvortrags schlagen Vorstand und Aufsichtsrat jedoch zu Recht keine Ausschüttung vor.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hat – ungeachtet des schwierigen Umfelds – einen Jahresüberschuss erzielt.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat sich in vier Versammlungen mit der Arbeit des Vorstandes be­schäftigt. Dem Aufsichtsratsbericht nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsfunktion erfüllt.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017.

 

Zustimmung

 

Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regel­mäßigen Wechsel des Prüfers und zwar spätestens alle zehn Jahre sowie eine Trennung von Prüfung und Beratung. Für noch hinnehmbar hält die SdK Beratungshonorare in Höhe von höchstens fünf­undzwanzig Prozent der Prüfungshonorare. Die PANARES  GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist erstmals auf der Hauptversammlung 2015 zum Abschluss­prüfer gewählt worden. Die Beratungshonorare betragen einundzwanzig Prozent der Prüfungs­honorare.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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