Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.11.2017



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 31. März 2017, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. März 2017, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2016/2017

 

ZUSTIMMUNG

 

Begründung: Der Verzicht auf eine Dividendenzahlung ist angesichts der Bilanzrelationen vertretbar

 

 

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017

 

ZUSTIMMUNG

 

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Da einzelne Geschäftsvorfälle noch geprüft werden müssen, ist die Vertagung angemessen.

 

 

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017

 

a) ZUSTIMMUNG


Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung der ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats (Dr. Friedrich Wehrle, Prof. Dr. Michael Nelles, Prof. Dr. Gordian Hasselblatt) für das Geschäftsjahr 2016/2017 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.  Aus denselben Gründen wie bei TOP 3 stimmt die SdK zu.

 

b) ZUSTIMMUNG


Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den übrigen im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 Entlastung zu erteilen. Aus Sicht der SdK gibt es keine Gründe, den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern die Entlastung zu verweigern. Der Aufsichtsrat war bemüht die Vergangenheit aufzuarbeiten, hat den Vorstand neu besetzt und somit die Weichen für eine (hoffentlich) bessere Zukunft gestellt.

 

TOP 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018

 

ABLEHNUNG


Begründung: Vorgeschlagen wird zum zweiten Mal die Ebner Stolz GmbH & Co KG. Im Geschäftsjahr 2017/18 wurde Ebner Stolz neben der Abschlussprüfung (180 TEUR) auch mit weiteren Aufträgen bedacht, u.a. Steuerberatung (65 TEUR) und sonstige Leistungen (92 TEUR), darunter die Prüfung von gewissen Geschäftsvorfällen und eine Plausibilisierung der Unternehmensplanung. Diese weiteren Leistungen liegen vom Honorar her fast gleichauf mit der Prüfungsleistung. Es ist aus Sicht der SdK nicht wünschenswert, dass Prüfung und Beratung der Gesellschaft vermengt werden. Aus diesem Grund wird eine erneute Wahl abgelehnt.

 

 

TOP 6

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

ABLEHNUNG

 

Begründung: Das vorgeschlagene System der Vorstandsvergütung entspricht in einigen Kernpunkten nicht den Vorstellungen der SdK. Auch die Erläuterung des Systems erachten wir nicht für ausreichend transparent. So fehlen eine verständliche und vollständige Darstellung der Bemessungsparameter der variablen Vergütungsbestandteile und Angabe möglicher Bezüge in Euro unter Berücksichtigung verschiedener Erreichungsszenarien („Worst  Case, Real Case, Best Case) über die  Bemessungsgrundlage. Eine Zusage für Leistungen aus Anlass eines Kontrollwechsels wird nicht generell ausgeschlossen. Der horizontale und vertikale Vergleich bei der Vergütungsfindung wurde zwar erläutert, aber nicht offengelegt. Die konkreten Zielgrößen und der Schwierigkeitsgrad, diese zu erreichen wurden nicht offengelegt.

Für die variable Komponente der Vergütung fordert die SdK eine ausschließlich mehrjährige Bemessungsgrundlage, das vorgeschlagene System sieht ein Verhältnis 40/60 bei 100% Zielerreichung vor. Eine „Malus-Regelung“ über den Zeitraum der Mehrjährigkeit scheint nicht vorzuliegen. Die variable Vergütung in bar über „virtuelle Aktien“ erachten wir als nicht Sachgerecht. Vielmehr sollte der Vorstand dazu verpflichtet werden, über den Zeitraum seiner Tätigkeit ein Vielfaches seiner Fixvergütung in Aktien der Gesellschaft zu halten – allein damit kann wirklich Interessensgleichheit mit den Aktionären hergestellt werden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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