Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Progress-Werk Oberkirch AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Vorschlag der Verwaltung sieht eine Erhöhung der Dividende auf 1,60 € je dividendenberechtigter Stückaktie (Vorjahr 1,55 €) vor. Damit sinkt die Ausschüttungsquote von über 60% des Konzernjahresergebnisses im Vorjahr zwar auf 52,5%, sie entspricht aber immer noch den Forderungen der SdK von 40-60% des Konzernjahresüberschusses.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Vorstand hat ausgezeichnete Arbeit geleistet. Der Auftragseingang wurde gegenüber dem Vorjahr erneut gesteigert, die Unternehmensziele wurden erreicht bzw. übertroffen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt sieben Plenarsitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Die SdK wird deshalb der Entlastung zustimmen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

 

Ablehnung.

 

Begründung: Grundsätzlich ist Ernst & Young sicherlich geeignet, Gesellschaft und Konzern zu prüfen. Im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung fordert die SdK allerdings die strikte Trennung von Prüfung und Beratung, was Beratungshonorare allenfalls in geringem Umfang zulässt. Die zur Wiederwahl vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Geschäftsjahr Steuerberatungsleistung in Höhe von 36% des Prüfungshonorars erbracht, was nicht unseren Anforderungen an die Unabhängigkeit von Prüfung und Beratung entspricht. Deshalb und wegen der langen Prüfdauer werden wir die Wiederwahl ablehnen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  



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