Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 03.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2016

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung
 

Begründung: Wer sich gemüßigt sieht, den Vorständen variable Vergütungen zukommen zu lassen, obwohl die Kapitalkosten nicht verdient wurden, der kann auch den Aktionären eine Dividende bezahlen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung
 

Begründung: Der Vorstand kann noch! Entlastet werden. Es soll hierbei insbesondere das erfolgreiche Mengenwachstum im Privat- und Unternehmenskundengeschäft sowie die Steigerung der EK-Rendite bis zum Jahre 2020 honoriert werden.

 

Was schlicht nicht erträglich ist, dass die Verwaltung trotz der Veränderungen bis zum Jahre 2020 nicht in der Lage sein wird, ihre Kapitalkosten in Höhe von 7,5% zu verdienen. Damit hat die Verwaltung bislang kein kostendeckendes Geschäftsmodell gefunden und damit auch keine Antworten darauf, wie die Bank nachhaltig auf die Anforderungen der Zukunft ausgerichtet werden soll. Es kann ja wohl nicht bei der gegenwärtigen Antwortlosigkeit der Verwaltung bezüglich der Möglichkeiten die Kapitalkosten zu verdienen, verbleiben. Dieser Befund zeigt aber auch, dass sich die Neuausrichtung der Bank gerade nicht auf eine reine Risikoreduktion beschränken kann und darf. Es soll dem Vorstand allerdings die Chance eingeräumt werden, Antworten zu finden und Strategien zu entwickeln. Deshalb die gerade noch Entlastung als Vertrauensvorschuss.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung
 

Begründung: Auch der Aufsichtsrat kann gerade noch entlastet werden. Der Aufsichtsrat mag ja im übrigen seine Kontroll- und Überwachungspflichten erfüllt haben, bei Strategie und Geschäftsmodell hätte aber auch der Aufsichtsrat den Vorstand dazu anhalten müssen, dass Modelle und Antworten entwickelt werden, mit denen auch die Kosten, hier namentlich die Kapitalkosten, verdient werden.

 

Ebenso wie dem Vorstand soll auch dem Aufsichtsrat die Chance gegeben werden, dies nachzuholen. Deswegen die noch! Entlastung.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017

 

Ablehnung
 

Begründung: Der Honoraranteil für Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen in Bezug auf das Prüfungshonorar beträgt fast 92%. Dies ist – bei aller sonstiger Großzügigkeit – schlicht inakzeptabel. Die vorstehende Quote hat hierbei das reine Prüfungshonorar bereist um die sog. „anderen Bestätigungsleistungen“ erhöht und diese erhöhte Bemessungsgrundlage der Berechnung des Honoraranteils für Steuerberatungs- und sonstige Leistungen zugrundegelegt.

 

Die SdK fordert, die grundsätzliche Trennung von Prüfung und Beratung, um die Neutralität und Anfechtungsfreiheit der Prüfung und damit den Sinn und Zweck dieser Pflichtprüfung sicherzustellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, bei denen der Einsatz des Abschlussprüfers geradezu zwingend für die Erbringung anderer Leistungen als die der Abschlussprüfung ist, trägt die SdK derartige Leistungen mit einem Gesamthonoraranteil gemessen am Prüfungshonorar von maximal 25% mit; diese 25%-Quote ist allerdings kein Freibrief für die Erbringung derartiger Leistungen durch den Abschlussprüfer. Ein Abschlussprüfer respektive eine Abschlussprüfungsgesellschaft, die fast die gleiche Honorarhöhe für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung wie für die Abschlussprüfung selbst erhält, ist schlicht inakzeptabel und nicht wählbar.

 

Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass ursprünglich auch die EU-Kommission die Forderung der generellen Trennung erhoben hat und diese nur aufgrund offenbar beharrlicher Lobbyarbeit wieder relativiert hat. Dies ist allerdings kein Grund, in exzessivem Umfang andere Leistungen zu erbringen respektive zu beauftragen.

 

Hinzu kommt, dass es die Gesellschaft respektive deren Organe nicht für erforderlich halten, die Beauftragung der Prüfungsgesellschaft mit derartigen Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung zu erläutern oder dies zumindest zu versuchen. Damit ist es dem zur Abstimmung berufenen Aktionär schlicht unmöglich, die Beweggründe für derartige weitere Beauftragungen nachzuvollziehen und im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses zu würdigen.

 

 

TOP 6
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die vorgeschlagene Prüfungsgesellschaft bestehen keine Bedenken. Die Bestellung von Ernst & Young steht im Zusammenhang mit einem generellen Wechsels der Prüfungsgesellschaft gemäß den Vorgaben der EU-VO, was die SdK begrüßt.

 

Es wird auf der Hauptversammlung zu erfragen sein, warum von den zwei als geeignet angesehenen Gesellschaften der Prüfungsausschuss die Ernst &Young GmbH präferiert hat, und wie der Aufsichtsrat sowie der Vorstand künftig mit der Erteilung von Aufträgen außerhalb der Abschlussprüfungen und anderen Bestätigungsleistungen umzugehen gedenkt.

 

 

TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung


Begründung:Vgl. Begründung TOP 6

 

 

TOP 8
Neuwahl von einem Mitglied und einem Ersatzmitglied des Aufsichtsrats

 

Zustimmung
 

Begründung: Beide Kandidaten erscheinen aufgrund Ihres Werdeganges gleichermaßen geeignet:

 

1. Der Kandidat Dr. Guldimann erscheint eine ausgewiesene Expertise im Bereich der Risiko-kontrolle und Risikosteuerung zu haben und kann damit sicherlich eine Zentralkompetenz für einen Kontrolleur im Bankenbereich stellen.

 

2. Der Ersatzkandidat Dr. Müller ist als General Counsel der Deutschen Börse AG und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bankenbereich wohl mit den Anforderungen der Finanzindustrie vertraut. Allerdings scheint Herr Dr. Müller keine Expertise im  Risk-Bereich zu haben, so dass der Aufsichtsrat in der HV erklären möchte, wie Herr Dr. Müller im Falle der Verhinderung von Herrn Dr. Guldimann dessen Expertise im Risk-Bereich übergangsweise wahrnehmen können soll

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Absatz 1 und 2 der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz)

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch wenn die Verwaltung jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, warum es im Falle der beschriebenen Krisensituation nach dem SAG nötig sein sollte, die Ladungsfristen abzukürzen respektive warum eine Rettung der Gesellschaft nicht unter Beachtung der regulären Fristen möglich sein sollte, ist diese Option jedenfalls aus Sicht der Aktionärssouverenität allemal besser als die Möglichkeit von Kapitalerhöhungen ohne vorheriges Votum der HV wie zu Zeiten der letzten Banken- und Finanzmarktkrise.

 

Es kann allerdings nicht verhohlen werden, dass es schwerlich zu glauben ist, dass derartig existentielle Krisen so urplötzlich und unvorhergesehen auftreten, dass die Einhaltung der in § 123 Abs. 1 AktG nicht möglich sein sollte.

 

Es wird auch nicht verkannt, dass bei derartig tiefgreifenden Krisen es eine gehörige Anforderung an das Aktionariat stellen dürfte, die Beschlussvorlagen mit einem Vorlauf von 30 Tagen angemessen zu beurteilen und sich eine Meinung zu bilden; eine Frist von zehn Tagen dürfte eine angemessene Vorbereitung und Meinungsbildung kaum mehr ermöglichen und den Aktionär auf ein Instrument zur Stimmabgabe schlicht reduzieren. Dennoch ist diese Möglichkeit besser als eine Entscheidung ohne HV-Beschluss.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  

 



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