Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2015, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015.

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Konzernjahresüberschuss beträgt 8,6 Mio. €. Der Bilanzgewinn im AG- Abschluss 11,7 Mio. €. Es wird vorgeschlagen, 11,1 Mio. € aus-zuschütten.

Die Gesellschaft ist substanzstark, hat ein hohes Eigenkapital und hohe Gewinnrücklagen, deshalb kann – da die SdK grundsätzlich einer Ausschüttung aus der Substanz nicht zustimmen kann – hier zugestimmt werden.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Konzernumsatz konnte um ca. 1 Mio. € gesteigert werden und das Jahresergebnis um ca. 2 Mio. €. Die Anzahl der Mitarbeiter hat zugenommen. Das Unternehmen ist gut aufgestellt.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist erkennbar seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen. Das Unternehmen ist gut positioniert. Die Finanzsituation ist solide. Umsatz und Ergebnis konnten gesteigert werden.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016.

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Honorar für Abschlussprüfungsleistungen der Abschlussprüfungsgesellschaft beträgt 183.000,00 €, die Honorare für sonstige Leistungen und Steuerberatungsleistungen 76.000,00 €.

Die SdK sieht generell die Unabhängigkeit der Prüfung gefährdet, wenn das Honorar für insgesamt sonstige Leistungen der Abschlussprüfungsgesellschaft über 25 % des Abschlussprüfungshonorars liegt.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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