Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 02.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ORBIS AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Ausschüttung (Ausschüttungsquote 66,7%) kann aufgrund der guten Eigenkapital- und Liquiditätssituation zugestimmt werden.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar war das Ergebnis in 2015 rückläufig, allerdings resultiert dies aus steigenden Investitionen in das Projektgeschäft und Einmal-Aufwendungen für den Aufbau einer Niederlassung in Wien. Bereits im Geschäftsjahr 2016 sollen die Investitionen wieder zu einer Erhöhung des Ergebnisses führen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit erkennbar ist der Aufsichtsrat seiner Beratungs- und Kontrollfunktion umfänglich nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Wirtschafsprüfungsgesellschaft RSM VERHÜLSDONK GMBH prüft die Gesellschaft seit 12 Jahren. Aus Sicht der SdK wäre mindestens alle 10 Jahre ein Wechsel des Abschlussprüfers wünschenswert, um einer zu großen Routine bei der Prüfung und eingeschränkter Objektivität entgegenzuwirken.

 

 

TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung unter Vorbehalt einer persönlichen Vorstellung auf der HV

Begründung: Die drei Kandidaten sollten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung eine Bereicherung für die Gesellschaft darstellen.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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