Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Es wird vorgeschlagen, die Dividende von €1,30 auf € 1,35 zu erhöhen, was bei der Steigerung der FFO (s.u.) angemessen ist.

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Umsatz der Gesellschaft ist leicht um1% gestiegen, das EBIT um 1% gesunken. Es wird ein um 186% gestiegenes Bewertungsergebnis von 220,6 Mio. ausgewiesen. Die FFO, eine wichtige Bewertungszahl für ein Immobilienunternehmen, ist von €2,23 auf €2,29 pro Aktie gestiegen. Insgesamt handelte es sich um ein sehr solides, aber wenig spektakuläres Geschäftsjahr, in dem der Vorstand gut gearbeitet hat. Wegen der hohen Preise für Einkaufscenterimmobilien war eine Investition in ein weiteres Shopping-Center nicht opportun.

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit ersichtlich ist der Aufsichtsrat seiner Aufgabe der Überwachung und Beratung des Vorstandes pflichtgemäß nachgekommen. Der Aufsichtsrat ist weiterhin überbesetzt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Wiederwahl von BDO Deutsche Warentreuhand  AG bestehen keine Bedenken.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung der erforderlichen Stimmenmehrheit für Beschlüsse der Hauptversammlung sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Sinnhaftigkeit dieser Satzungsänderung ist nicht ersichtlich und wird von der Gesellschaft auch nicht weiter begründet.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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