Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.09.2015



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TOP 1
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung und Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2013) sowie über die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2013; Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2015) und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und entsprechende Satzungsänderungen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt ein Aktienoptionsprogramm als Teil der Vorstandsvergütung ab. Darüber hinaus erscheint das EBITDA als Erfolgsziel ungeeignet, da es einen falschen Anreiz setzt. So wird der Anreiz gesetzt etwas auf Kredit zu erwerben, ohne dass es auf die Werthaltigkeit ankommt. Denn weder die Zinsen noch eine eventuell ausgelöste Abschreibung wirken sich wertmindernd auf die Option aus.   

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über den Formwechsel der Ströer SE in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Ströer Management SE (derzeit noch firmierend als Atrium 78. Europäische VV SE)

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Rechtsform der KGaA beschneidet die Aktionäre sowie den Aufsichtsrat in der Befugnis den Vorstand zu bestellen. Dieses wesentliche Element wird den Aktionären und dem Aufsichtsrat entzogen. Dies wird nun auch weiter geschwächt, weil die persönlich haftende Gesellschafterin zu 51% dem Vorstand Müller und zu 49% Herrn Dirk Ströer gehören.  

 

 

TOP 3
Wahl des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ehefrau des Vorstandes in den Aufsichtsrat zu wählen. Darüber hinaus soll ein Partner der Steuerberatungskanzlei in den Aufsichtsrat gewählt werden, die für die Gesellschaft, den Vorstand privat sowie eine weiteres AR Mitglied steuerberatend tätig ist. Zudem soll Herr Dirk Ströer in den Aufsichtsrat gewählt werden, obwohl er Gesellschaften besitzt, die mit der Gesellschaft in geschäftlichen Beziehungen stehen. Diese Verstrickung privater kommerzieller Angelegenheiten mit den Interessen des Unternehmens führt zu ernsten Zweifel an der Unabhängigkeit der Kandidaten. Da der Wahlvorschlag vom Aufsichtsrat kommt, ohne dass dieser ein Störgefühl entwickelt, kann nur bedeuten, dass der Aufsichtsrat aus einem internen Beziehungsgeflecht besteht, die ernste Zweifel an der Unabhängigkeit befördern.  

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ab Wirksamwerden des Formwechsels

 

Zustimmung

 

Begründung: Durch die Einführung eines Sitzungsgeldes wird die Aufsichtsratstätigkeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit vergütet. Zudem wird der Anreiz erhöht, an AR Sitzungen teilzunehmen. Auch die Höhe des Sitzungsgeldes erscheint mit € 200,00 eher am unteren Ende angesiedelt.

  

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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