Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.09.2015



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TOP 1
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: Ein wesentlicher Aspekt der Aufsichtsratstätigkeit ist die Überwachung der Vorstände. Der Aufsichtsrat hat somit auch die Verantwortung dafür zu tragen, dass der Vorstand seiner Pflicht zu einem transparenten Berichtswesen gegenüber den Aktionären nachkommt. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, kann 2014 auch keine Entlastung des Aufsichtsrats erfolgen.

 

 

TOP 2
Wahl des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Die zuletzt als AR-Vorsitzende agierende Frau Dr.Irene Schöne steht nicht mehr zur Wiederwahl. Für diese soll neu Frau Edda Schröder in den Aufsichtsrat gewählt werden. Es sind keine Gründe bekannt, die gegen eine Wahl von Frau Schröder sprechen würden.

Wir gehen davon aus, dass der Aufsichtsrat nach dem Ausscheiden der bisherigen Vorstände Jürgen Koppmann zum 31.12.14 und Horst Popp zum 30.04.15 erfolgreich auf die neuen Vorstände einwirken wird, um künftig eine gute Corporate Governance und Transparenz gegenüber uns Aktionären zu gewährleisten. Aus diesem Grund befürworten wir die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder Heinrich Klotz und Günther Hofmann.

 

 

TOP 3
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die gegen eine Wiederwahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs AG, die erst seit 2014 als Prüfungsgesellschaft für die Umweltbank tätig ist, sprechen würde.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK sieht den Aktienrückkauf als ein zusätzliches Instrument, um den Aktionären neben einer auskömmlichen Dividendenzahlung überschüssige Mittel zurückzugeben. Da das Unternehmen ausreichend Dividende ausschüttet, befürworten wir die Ermächtigung zu einem Aktienrückkauf.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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