Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Evonik Industries AG zum 31.12.2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2015, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichtes für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des Berichtes des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes

 

Keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Nach dem Vorschlag der Verwaltung sollen bei einem Gewinn (nicht bereinigt) von € 2,13 je Aktie eine Dividende von € 1,15 ausgeschüttet werden. Dies entspricht der von der SdK geforderten Höhe von 40%-60% des Gewinnes je Aktie.  

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand der Evonik AG hat es geschafft, Umsatz, Cash Flow und das Ergebnis je Aktie zu steigern. Dies alles, obwohl die Gesamtwirtschaftslage im abgelaufenen Geschäftsjahr herausfordernd war.  

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung 

 

Begründung: Der AR hat den Vorstand bei den o.g. Ergebnissen durch Rat unterstützt und ist seiner Überwachungspflicht nachgekommen. Somit ist auch ihm Entlastung zu erteilen. 

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahlen in den Aufsichtsrat

 

Zustimmung 

 

Begründung: Es liegen keine in den Personen begründete Bedenken gegen die AR Kandidaten vor. Insbesondere verfügen Sie durch Ihre Tätigkeit über die ausreichenden Kenntnisse, um den Vorstand bei der Fortentwicklung der Gesellschaft zu beraten und zu überwachen.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Neufassung von § 2 der Satzung

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die Änderung des Unternehmensgegenstandes ist notwendig, weil Evonik sich von den Sparten Energie und Immobilien zurückgezogen hat. 

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrates und entsprechende Änderungen von § 15 Abs. 1 der Satzung
 

Zustimmung


Begründung: Die Neuregelung der AR Vergütung ist notwendig, da die Ausschüsse unterschiedlich vom Gewicht, des Arbeitsumfanges und der Haftungsrelevanz sind. Zwar kann man immer über die jeweilige Höhe der Vergütung streiten, allerdings ist die Höhe gemessen am Umsatz und Gewinn als angemessen zu bewerten. Zudem besteht die Vergütung aus einer rein fixen Vergütung. 

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
 

 Zustimmung


Begründung: Die Gesellschaft hat von der Möglichkeit zum Rückerwerb eigener Aktien in der Vergangenheit sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. So wurde dies ausschließlich für eine Mitarbeiterbeteiligungsprogramm genutzt. Dementsprechend bestehen trotz der Möglichkeit einer Kapitalerhöhung keine Bedenken gegen das Aktienrückkaufprogramm.

 

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2016 gemäß §§ 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („Halbjahresfinanzbericht“) und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 37w Abs. 7 WpHG

Zustimmung 

Begründung: Es bestehen weder in der Person der Abschlussprüfer noch der Prüfungsgesellschaft Bedenken gegen diese. Insbesondere ist Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gewährleistet, so liegen die Kosten  der sonstigen nicht prüfungsrelevanten Leistungen im Konzern bei € 0,6 Mio., wobei das Gesamthonorar bei € 11,3 Mio. liegt. 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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