Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.09.2015



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TOP 1
Feststellung des Jahresabschlusses

Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses nebst der Lageberichte für die HELLA KGaA Hueck & Co. und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014/2015, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der HELLA KGaA Hueck & Co. für das Geschäftsjahr 2014/2015

Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Darüber hinaus werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den von den persönlich haftenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Dabei erklären die persönlich haftenden Gesellschafter ihre Zustimmung zu der Feststellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Satzung mit der an die Hauptversammlung gerichteten Beschlussempfehlung.

Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.

Die persönlich haftenden Gesellschafter, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 198.384.360,25 EUR ausweist, festzustellen.

 

Zustimmung

 

Begründung: Im Unterschied zu einer AG wird satzungsgemäß bei der HELLA KGaA Hueck&Co. der Jahresabschluss durch die HV gebilligt.

Abschlussprüfer, der persönlich haftende Gesellschafter Dr. Behrend, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat haben den Abschluss geprüft und bereits gebilligt. Es sind der SdK keine Tatsachen bekannt, die einer Billigung des Abschlusses entgegenstehen würden.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftenden Gesellschafter, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014/2015 in Höhe von 198.384.360,25 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,77 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie
(bei 111.111.112 dividendenberechtigten Aktien)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Dividende wurde gegenüber dem Vorjahr um 1/3 auf 0,77 €/ Aktie erhöht, bei gleichzeitig leichter  Zunahme der Anzahl der Aktien. Die Dividende wurde im Geschäftsjahr verdient.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter für das Geschäftsjahr 2014/2015

Die persönlich haftenden Gesellschafter, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den persönlich haftenden Gesellschaftern für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

 

Zustimmung

 

Begründung: Umsatz und Ergebnis wurden gesteigert, für absehbare Risiken wurde Vorsorge getroffen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015

Die persönlich haftenden Gesellschafter, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

 

Enthaltung

 

Begründung: Der ARV, Herr  Prof. Hoffmann-Becking, ist gleichzeitig Partner in der renommierten Kanzlei RA Kanzlei Hengeler Müller. Diese wurde im Jahr des Börsengangs mit 2,4 Mio. € im Geschäftsjahr beauftragt, um gemäß Auskunft das Unternehmens für den Börsengang in all seinen Prozessen mit vorzubereiten. Im laufenden Geschäftsjahr soll der Aufwand signifikant reduziert und in den Folgejahren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Formal muss zwar die Unabhängigkeit des ARV angezweifelt werden,  jedoch ist bei einer KGaA generell der Einfluss des AR auf die Kontrolle des Vorstands/Geschäftsführung  eingeschränkt (kein Gremienvorbehalt möglich, keine Möglichkeit eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen, keine Feststellung des Jahresabschluss), da er (nur) die Interessen der Kommanditaktionäre vertritt und gleichrangig zu den Komplementären zu sehen ist.

 

Diese Kontrolle des Vorstands bzw. der Geschäftsführung wird bei der HELLA KGaA Hueck&Co durch den Gesellschafterausschuss vorgenommen, der einen der  zwei Komplementäre, nämlich  die persönliche haftenden HELLA Geschäftsführung GmbH, deren Geschäftsführer die Geschäfte der HELLA KGaA Hueck&Co. führen, überwacht, nicht jedoch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Behrend.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2014/2015

Die persönlich haftenden Gesellschafter, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Gesellschafterausschuss hat im Geschäftsjahr die persönlich haftenden Komplementäre überwacht, außergewöhnliche Risiken sind nicht erkennbar. Der Börsenkurs hat sich seit dem Börsengang mit einem Plus von über 30% erfreulich entwickelt.

 

Die Familien haben zugelassen, dass  im Wesentlichen familienfremde und erfahrene Personen aus der Wirtschaft den Gesellschafterausschuss repräsentieren. Sie haben weiter zugestimmt,  dass bestimmte Rechte der KGaA nicht unveränderlich in der Satzung festgeschrieben wurden, sondern durch die HV abgeändert werden können, wie z.B. die Wahl eines zusätzlichen persönlich haftenden Gesellschafters und die Wahl bzw. Abberufung aller persönlich haftenden Gesellschafter mit einfacher Mehrheit.   

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015/2016

 

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015/2016 zu wählen.

 

Enthaltung

 

Begründung: Aufgrund des hohen Anteils an sonstigen Leistungen (über 25% von AP-Kosten) und dem hohen Anteil an Steuerberatung (über 25%), insgesamt über 50%, kann formal nicht von einer unabhängigen Abschluss-Prüfung ausgegangen werden.

Jedoch soll der wesentliche Teil der sonstigen Leistungen in Höhe von 287 T€ Steuerberatungsleistungen  nicht im Ertragssteuer- (PWC) sondern im europäischen Umsatzsteuerbereich angefallen sein, die von KPMG, dem Abschlussprüfer, zu wettbewerbsfairen und aus Unternehmenssicht günstigen  Konditionen erbracht wurde.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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