Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 07.05.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung:Die SdK wird der Verwendung des Bilanzgewinns zustimmen. Die SdK merkt aber an, dass sie grundsätzlich eine Ausschüttungsquote von 40-60 % des Konzernjahresüberschusses fordert. Dies ist bei der HeidelbergCement AG derzeit nicht gegeben. Bei der vorgeschlagenen Ausschüttung mit 0,75 € je Aktie ergibt sich eine Dividendensumme von 140,9 Mio. €. Damit beträgt die Ausschüttungsquote lediglich 29,0 % des Konzernjahresüberschusses. Dies ist nicht nur unbefriedigend für die Aktionäre sondern auch dauerhaft nicht hinnehmbar.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat nach unserer bisherigen Kenntnis seine Aufgaben der Unternehmensführung stets wahrgenommen. Die Aktionäre erwarten aber eine klare strategische Positionierung bezüglich der weiteren Entwicklung der AG insbesondere hinsichtlich der Wachtsums- und Ertragsziele sowie der sich daraus ergebenden Dividendenpolitik der Gesellschaft. Dies wird auf der HV zu hinterfragen sein. 

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung 

 

Begründung: Nach der derzeitigen Kenntnis hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben der Beratung des Vorstands, seiner Kontrolle und Überwachung stets wahrgenommen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung:Der vorgeschlagene Abschlussprüfer hat im letzten Geschäftsjahr sonstige Leistungen erbracht, deren Honorare mehr als 50% des Prüfungshonorares ausmachen. Die SdK fordert hingegen die Trennung von Prüfung und Beratung, um einerseits die Unabhängigkeit des Prüfers zu stärken andererseits aber auch eine Preisbildung zu ermöglichen, die eine ordentliche Prüfungstätigkeit erlaubt.

In begründeten Ausnahmefällen trägt die SdK die Erbringung sonstiger Leistungen und Steuerberatungsleistungen mit, vorausgesetzt die Honorare dieser Leistungen übersteigen nicht 25% des Prüfungshonorares.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und die entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Allein der vorgelegte Vorratsbeschluss macht ca. 40% des Grundkapitals aus. Mit dem noch bestehenden bedingten Kapital und dem Vorratsbeschluss unter TOP 7 verfügte die Gesellschaft sodann über Vorratskapital in Höhe von ca. 80% des Grundkapitals mit ebenso großer Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, insbesondere wenn Options- oder Wandlungsrechte zu erfüllen sein sollten.

Dies übersteigt die von der SdK als vernünftig angsehenen Grenzen. Die SdK trägt Vorratskapitals mit Bezugsrecht bis zu 25% des Grundkapitals, ohne Bezugsrecht bis zu 10% des Grundkapitals mit, wobei alle Vorratskapitalia zusammenzurechnen sind.

Vorhaben, die ein größeres Volumen erfordern, sollten nach Auffassung der SdK im konkreten Falle der HV vorgelegt werden und nicht als Vorratsbeschluss ausgestaltet sein. 

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und die entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

Begründung: Es darf entsprechend auf die Begründung zu TOP 6 verwiesen werden.

 

 

TOP 8
Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung  

Begründung: Die SdK begrüßt den Wechsel auf eine reine fixe Vergütung des Aufsichtsrates. Dies entspricht den jahrelangen Forderungen der SdK, um die AR-Arbeit nicht von kurzfristigen Zielerreichungen abhängig zu machen. Ob das Sitzungsgeld alerdings noch zeitgemäß ist, bleibt auf der HV zu hinterfragen. Ebenso  wird in der HV eine Musterberechnung der AR-Bezüge für den Normalfall eingefordert, um die Betrags-relationen zwischen Vergütung alt und Vergütung neu besser beurteilen zu können. Die SdK behält sich vor, die Zustimmung zu verweigern, wenn die Systemumstellung mit einer deutlichen Erhöhung der AR-Bezüge einhergehen sollte.

 

 

TOP 9
Änderung von § 7 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung:Gegen die Satzungsänderung erhebt die SdK keine Bedenken.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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