Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.04.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs) und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§§ 289 Absatz 5, 315 Absatz 2 Nummer 5 des Handelsgesetzbuchs) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Dividende wurde verdient, ein Free Cashflow ist nach Abzug der Investitionen weiterhin vorhanden. Die 1€/Aktie scheinen zurzeit einen brauchbaren Kompromiss zwischen Unternehmens- und Shareholderinteresse darzustellen. Die niedrige Eigenkapitalposition ist weiter zu beobachten.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Das schwierige Umfeld aus Regulierungseingriffen, Strompreisrückgängen und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen wurde befriedigend bewältigt. Es fehlt jedoch weiter eine klare Positionierung des Unternehmens für den zukünftigen Energiemarkt.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Enthaltung

 

Begründung: In dieser äußerst schwierigen Zeit (regulatorische Eingriffe, Preisverfall Strombörse-EE) könnte das Management mehr Guidance vom Aufsichtsrat erwarten. Dies ist jedoch in der Öffentlichkeit nicht sichtbar geworden. Im Gegenteil werden Themen der ARV-Nachfolge und Partikularinteressen einzelnen AR-Fraktionen in die Öffentlichkeit getragen.

Größere Risiken als im letzten Jahr sind nicht sichtbar geworden.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Prüfung von Internen Kontrollsystemen und Erstellung von Steuerbescheiden sind nach der EU-Verordnung von 2014 ab 2017 für den Abschlussprüfer verboten. Das Unternehmen könnte mit gutem Beispiel vorangehen und durch Vergabe dieser Leistungen an andere Dritte den Verdacht fehlender Unabhängigkeit des Abschlussprüfers entkräften. Das ist leider für das Geschäftsjahr 2014 unterblieben.

 

 

TOP 6
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Begründung siehe TOP 5.

 

 

TOP 7
Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf den Erwerb, den Betrieb und die teilweise Veräußerung des niederländischen Energieversorgers Essent.

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Kauf von Essent erfolgte zwar zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt (Investition in klassische Energieträger in einem Land, das billigen Windstrom bezieht) und zu einem aus heutiger Sicht weit überhöhten Kaufpreis. So musste durch den Strompreisverfall  eine Sonderabschreibung von über 4 Mrd. € in 2013 vorgenommen werden. RWE reklamiert für sich das Business Judgement Rule, das ausdrücklich Fehlentscheidungen bei damals unvollkommener Information einschließt. Die HV 2014 hatte im Übrigen diesen Punkt schon einmal abschlägig beschieden.

 

 

TOP 8
Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf das bei der Tochtergesellschaft, der Lechwerke AG, Augsburg, angekündigte Delisting.

 

Zustimmung:

 

Begründung: Die SdK kämpft weiter für eine Gesetzesänderung, die ein Delisting ohne Abfindungsangebot zukünftig untersagt. Ein Delisting greift zentral in die Eigentumsrechte von Minderheitsaktionären ein und führt zu einer faktischen Enteignung durch mangelnde Börsennotierung und damit Marktpreisbewertung der Aktie.

Bei einem adäquaten Abfindungsangebot seitens des beherrschenden Unternehmens RWE an die Minderheits-Lechaktionäre würde die SdK ihr Abstimmverhalten im Sinne der Verwaltung überdenken.

 

 

TOP 9
Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf die Überwachung von verbundenen Unternehmen, nämlich der RWE Polska Contracting sp. z.o.o.

 

Ablehnung:

 

Begründung: Das Thema kann nach Einschätzung der SdK durchaus befriedigend durch entsprechende Antworten der Verwaltung auf Fragen der Aktionäre behandelt werden. Die Bestellung eines Sonderprüfers sollte auf gravierende Fälle beschränkt werden.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 

 



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