Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30.04.2014



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TOP 1
a) Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-Berichts und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2013

Keine Abstimmung erforderlich.

b) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013

Zustimmung

Begründung: Zwar bewegt sich die Ausschüttungsquote von etwas über 39% unterhalb des unteren Grenzwertes der von der SdK geforderten Bandbreite von 40% bis 60% des Konzernjahresüberschusses und ist eigentlich für eine Gesellschaft für die Munich Re inakzeptabel. Allerdings wird verstanden, dass es sich um ein zeitweise hochvolatiles Geschäft handelt, bei dem zu große Schwankungen in der Dividendenzahlung in schlechteren Jahren vermieden werden sollen. Allerdings ist die SdK der Meinung,  gerade in Anbetracht der Fünf-Jahres-Übersicht, dass es nur ein Ausreißerjahr (2011) gab. Die SdK erwartet allerdings, dass zwischen Dividendenkontinuität und Ausschüttungspolitik zukünftig ein Ausgleich dergestalt gefunden wird, dass künftig 50% des Konzernjahresüberschusses als Dividende bezahlt werden.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung

Begründung: Trotz Rückganges des operativen Ergebnisses um ca. € 1,00 Mrd. ist das vorgelegte Ergebnis, das zu einer EK-Rendite von fast 13% doch noch respektabel. Gleichwohl bleiben der Rückgang des operativen Ergebnisses sowie die Tatsache, dass das Konzernergebnis nur durch Achtelung der Steuerzahllast auf Vorjahresniveau gerettet werden konnten, erläuterungsbedürftig. 

Darüber hinaus wird die Frage von Bedeutung sein, wie sich die Gesellschaft in Anbetracht des niedrigen Zinsumfeldes und hoher Geldbestände von \\\\\"Finanzinvestoren\\\\\" einerseits und den regulativen Anforderungen an Versicherungen, insbesondere im Bereich der Solvabilitätsrichtlinie, andererseits im Versicherungsgeschäft, namentlich im Rückversicherungsgeschäft wird behaupten können.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung

Begründung: Ausweislich des AR-Berichtes ist der Aufsichtsrat seinen Aufgaben zur Überwachung de Vorstandes nachgekommen. Gleichzeitig erstaunt es aber doch schon, dass sich der Aufsichtsrat wieder einmal für die KPMG als Abschlussprüfer entschieden hat, obwohl diese schon seit \\\\\"Urzeiten\\\\\" und damit deutlich länger als die von der SdK geforderten 10 Jahre prüfen. Sollte es hierfür keine extraordinär wichtigen Gründe geben und zugleich eine Zukunftsperspektive für die kommenden Jahre bieten, behält sich die SdK ausdrücklich vor, aus diesem Grunde nicht zu entlasten. 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Ablehnung

Begründung: Lobend ist hervorzuheben, dass das Vergütungssystem mit seinen drei Bestandteilen relativ klar und nachvollziehbar konturiert ist; insbesondere die Abführung von Vergütungen aus Mandaten wird seitens der SdK begrüßt.  Als vorbildlich darf eingestuft werden, dass keine Abfindungs- oder Übergangsgelder bei ordentlichem Auslauf des Vorstandsmandates bezahlt werden.
Jedoch enthält dieses Elemente, die eine Zustimmung nicht möglich machen:

  • Nach wie vor ist eine sog. Jahrestantieme (variable Vergütung auf Jahresbasis) vorgesehen. Ausweislich des Wortlautes von § 87 AktG sind variable Vergütungsbestandteile mit nur einjähriger Bemessungsgrundlage regelmäßig nicht mehr zulässig.
  • Darüber hinaus bleibt unausgesprochen, welche Leistung bezüglich der Bewertungsparameter für die variable Vergütung schon vom Grundgehalt (=Fixum) abgedeckt sind. Nach Auffassung der SdK wäre beispielsweise das Verdienen einer variablen Vergütung, bevor die Kapitalkosten verdient sind, indiskutabel.
  • Auch die bestehenden change-of-control-Klauseln sind ungeachtet deren Anachronismusses Bestandteile, die das Vergütungssystem nicht zustimmungsfähig machen.
  • Des Weiteren lehnt die SdK jegliche Beteiligung an der Altersversorgung des Vorstands grundsätzlich ab.

 TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des Andienungsrechtsausschlusses

Ablehnung

Begründung: Nach Auffassung der SdK kommt eine Zustimmung zu einem Aktienrückkaufprogramm - wenn aufgrund der geänderten steuerlichen Situation - überhaupt dann in Betracht, wenn eine angemessene Dividende bezahlt wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 40% ist für das Standing der Gesellschaft nicht angemessen (vgl. TOP 2).  

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des Andienungsrechtsausschlusses

Ablehnung

Begründung: Unabhängig von der generell kritischen Einstellung zum Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs.1 Nr.8 AktG verbietet sich nach Auffassung der SdK jedenfalls ein Einsatz von Derivaten in diesem Bereich, da der Handel in/mit eigenen Aktien nach § 71 Abs.1 Nr.8 Satz AktG verboten und die Nähe genau zu diesem Zweck beim Einsatz von Derivaten zu groß ist.

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Zustimmung / Ablehnung

Begründung: Generell gilt anzumerken, dass vier von 10 Kandidaten 12 Jahre oder länger (vor bevorstehender Wiederwahl) im Amt sind. Es wäre angeraten, eine Diskussion über Amtshöchstdauern, nicht so sehr über Altersgrenzen, zu führen, um eine zu starke Nähe, die dem Kontrollauftrag zuwiderlaufen könnte, zu vermeiden.

  • Zustimmung
    Gegen die Wahl von Frau Dr. Ferrero-Waldner, Frau Prof. Gatter, Herrn Prof. Gruss, Herrn Häusler, Herrn Mayrhuber, Herrn Pischetsrieder bestehen keine Bedenken.
  • Ablehnung
    Der Wahl von Frau Dr. Achleitner, Herrn Prof. Kagermann und Herrn von Rossum kann nicht zugestimmt werden, da diese die von der SdK als für die ordnungsgemäße Mandatsausübung zulässige Anzahl von Mandaten überschritten ist; diese beträgt für operativ tätige Personen wie die genannten bei drei Mandaten insgesamt.
    Herr Ron Sommer erscheint der SdK schon allein aufgrund seiner Historie und seiner Vergangenheit bei und im Zusammenhang mit Telekom als nicht geeignet.

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben Änderungsverträgen zu bestehenden Gewinnabführungsverträgen

Zustimmung

Begründung: Die vorgelegten Beschlussvorlagen dienen der Anpassung an gesetzliche Veränderungen und diesen kann daher zugestimmt werden.
 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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