Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 21.05.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die vorgeschlagene Dividende in Höhe von 1,80 € erreicht mit 42,8% die von der SdK geforderte Regelquote von mindestens 40%. Mit einer Steigerung von 12,5% werden die Aktionäre angemessen am Gewinn des Unternehmens beteiligt.

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Vorstand leistete im abgelaufenen Geschäftsjahr gute operative Arbeit. Dies belegen die durchweg positiven Entwicklungen der wichtigsten Finanzkennzahlen, wie etwa die um 5,4% gestiegenen Umsatzerlöse, ein um 5% gestiegenes EBIT und ein um 26% gestiegenes Periodenergebnis.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden. Er ist seinen Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstands nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: Die als Prüfungsgesellschaft zur Wiederwahl vorgeschlagene Ernst & Young GmbH hat die Steuerberatungsleistungen auf nunmehr fast 50% der Kosten der Abschlussprüfung weiter ausgebaut. Im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung fordert die SdK die strikte Trennung von Prüfung und Beratung, was Beratungshonorare allenfalls in geringem Umfang zulässt. Dem wird Ernst & Young nicht gerecht.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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