Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.06.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Dividende soll 2014 und in den beiden darauffolgenden Jahren um jeweils 5 Cent auf €1,25 angehoben und in 2014 der HGB-Gewinn vollständig ausgeschüttet werden.

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Nach dem sehr guten Vorjahr konnte wieder einmal der Umsatz um 6%, das EBIT wie im Vorjahr um 9% und das Konzernergebnis um beachtliche 40% erhöht werden. Die erhebliche Steigerung des Konzernergebnisses ist einem einmaligem Veräußerungs-erlös von 15,8 Mio. und einem um 302% gestiegenem Bewertungsergebnis zu verdanken.

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit ersichtlich, hat der Aufsichtrat den Vorstand unterstützt und beraten und ist seinen Pflichten zur Überwachung nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Wiederwahl von BDO Deutsche Warentreuhand  AG bestehen keine Bedenken.

 

 

TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Gegen die Wiederwahl von Herrn Thomas Armbrust und der Neuwahl von Frau Beate Bell und Frau Manuela Better  bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es werden qualifizierte und dem Diversity Prinzip entsprechende Personen vorgeschlagen.

Der bestehende Aufsichtsrat ist aber zahlenmäßig überbesetzt, da er vor zwei Jahren von 6 auf 9 Mitglieder erhöht wurde. Da die Gesellschaft als reine Holding-Gesellschaft fungiert und nur 2 Vorstandsmitglieder und 4 Angestellte hat, sind derartig viele Aufsichtsrats-mitglieder nicht notwendig.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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