Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 20.05.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, Bericht des Aufsichtsrats der Evonik Industries AG sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Keine Abstimmung erforderlich.

  

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung:Die Ausschüttungsquote beträgt ca. 44% des Konzernjahresüberschusses und liegt damit in der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60%.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Leistungen des Vorstandes bezüglich des Umbaus der Gesellschaft zum Unternehmen der Spezialchemie, aber auch der 2013 erfolgreich durchgeführte Börsengang rechtfertigen eine Entlastung. Durch die erzielten Gewinne ist das Unternehmen in der Lage, eine Dividende auszuschütten.

Trotz eines stark rückläufigen und stark negativen Ergebnisses der sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen konnte immerhin eine respektable EK-Rendite von 30% nach Steuern erwirtschaftet werden. Daraus stammen allerdings mehr als 20% EK-Rendite aus den nicht fortgeführten Aktivitäten. Hier muß der Vorstand darlegen, wie der Wegfall dieses Ertrages nach Aufgabe dieser Geschäftsbereiche kompensiert werden soll respektive, welche generelle Unternehmnesstrategie gefahren werden soll.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

Begründun: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des GB seinen Pflichten nachgekommen. Es ist erkennbar, dass Aufsichtsrat und Vorstand beim Börsengang  intensiv und konstruktiv zusammenarbeiteten. Die Anwesenheitsquote der Aufsichtsratsmitglieder aber auch weitere wichtige Informationen wie Häufigkeit, besprochene Einzelthemen bei den jeweiligen AR-Sitzungen werden im GB leider nicht hinreichend ausgewiesen.

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl in den Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Kandidaten bestehen keine Bedenken, insbesondere erfüllt die Kandidatin das Anforderungsprofil.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2014 gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („Halbjahresfinanzbericht“)

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Verhalten der Gesellschaft, sprich des AR, sowie des Abschlussprüfers ist vollkommen indiskutabel. Selbst ohne Einbezug der „anderen Bestätigungsleistungen“, die im übrigen fast das Honorarvolumen für die Abschlussprüfung daselbst erreichen, betragen die Honorare für „Steuerbe-ratungsleistungen“ und „sonstige Leistungen“ 75% des Abschlussprüfungshonorares; allein das Honorarvolumen für die „Steuerberatungsleistungen“ macht ca. 39% des Abschlussprüferhonorares aus. Selbst wenn man das Honorar für die sog. „Sonstigen Bestätigungsleistungen“ zur Bemessungs-grundlage des Abschlussprüfungshonorares hinzuschlüge, machten die benannten Positionen immer noch 44%, davon allein die Steuerberatungsleistungen über 21% gemessen am Prüfungshonorar aus.

Die SdK erhebt die Forderung nach genereller Trennung von Prüfung und Beratung, trägt aber nolens volens, ohne den Forderungsappell aufzugeben, Honorare für Leistungen außerhalb der Abschluss-prüfung bis zu 25% des Prüfungshonorares mit, wobei Steuerberatungsleistungen besonders kritisch gesehen werden; diese Grenze ist selbst bei der für das Unternehmen günstigen Betrachtung fast um das Doppelte überschritten. Man könnte den Eindruck gewinnen, daß die akutellen Diskussionen die Gesellschaft nicht anficht.

Darüber hinaus ist die Berichterstattung angesichts des vorstehenden Befundes nur noch als peinlich inhaltsleer zu bezeichnen.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Schon die Grundannahme, wonach das Vergütungssystem die überwiegende Mehrjährigkeit der variable Vergütung sicherstellen soll, kann die SdK aufgrund der aktuellen und klaren Fassung von § 87 Abs.1 Satz 3 AktG nicht nachvollziehen. Die SdK versteht die gesetzliche Regelung so, daß variable Vergütungen im Regelfall nur noch mehrjährige Bemessungsgrundlagen haben dürfen, und nur im  besonders begründeten Ausnahmefall eine einjährige Bemessungsgrundlage aufweisen dürfen.

Auch die weitere Gesamtstruktur wird nach Auffassung der SdK der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht, sondern verkehrt diese geradezu in ihr Gegenteil. Nach dem vorgelegten Vergütungsmodell machen Fixa und Jahrestantieme, die beide sozusagen eine einjährige Bemessungsgrundlage aufweisen, immerhin 60% der Gesamtvergütung aus.

Offenbleibt darüber hinaus, welche konkreten sog. persönlichen Ziele vereinbart worden sind.

Bei der Langfristkomponente darf hinterfragt werden, ob das Fehlen von zu erreichenden mehrjährigen Unternehmenszielen (Beispiel: EBT) und das vorrangige Abstellen auf den Aktienkurs und dessen Entwicklung absolut wie relativ wirklich sachgerecht ist und nicht eine Mischung verschiedener Parameter, auch mit Splittung dieses Bestandteiles, dem Streben nach einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung angemessener gewesen wäre. Was in diesem Zusammenhang kritisiert werden muß ist die Möglichkeit der Beeinflussbarkeit dieser Komponente durch den Vorstand durch Verlängerung des Beurteilungsspielraumes. Modelle, die direkt oder indirekt ein Repricing ermöglichen, sollten eigentlich der Vergangenheit angehören. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung einer vergleichsweisen Entwicklung in Form relativer Parameter, weil es bei einer solchen Ausgestaltung auch denkbar wäre, daß variable Bestandteile auch dann entstehen, wenn man etwas weniger schlecht als die Vergleichsgruppe gewesen ist.

Offen bleibt, welche Wechselwirkung/Relation zwischen dem Vergleichsindex und der Total Shareholder Return Basis besteht.

Zu bemängeln ist des weiteren, daß die konkreten Zielvorgaben für den Betrachtungszeitraum nicht genannt sind, so daß die Marktgerechtheit und  Ambitioniertheit nicht beurteilt werden kann.

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Fehlen oder die Nichtkommunikation der entsprechenden Hürden, ab deren Überschreiten überhaupt erst variable Bestandteile valide werden können. Mit anderen Worten verlangt die SdK, daß bereits durch das Fixum eine Grundleistung abgefordert wird.

Auch fehlt die von der SdK geforderte konkrete Szenario-Darstellung, die ausweist, was die Vorstände im worst case, im best case und in dem von der Gesellschaft zugrundegelegten real-case erhalten können.

Die SdK lehnt darüber hinaus auch die Übernahme der betrieblichen Altersversorgung durch die Gesellschaft ebenso ab wie sog. change-of-control-Klauseln, wenngleich zuzugeben ist, daß letztere beim vorgelegten Vergütungsmodell recht moderat ausgestaltet sind.

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des bestehenden, zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 11. März 2013 beschlossenen genehmigten Kapitals und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung:Mit dem vorgelegeten Vorratsbeschluss sollen Vorratskapitalia in Höhe von 25% des Grundkapitals mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses bis zu 20% geschaffen werden.

Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse mit Bezugsrecht bis zu 25% des Grundkapitals, ohne Bezugsrecht bis 10% des Grundkapitals mit, wobei alle existierenden oder zu beschließenden Kapitalvorratsbeschlüsse zusammengerechnet werden; zu Ermittlung der Gesamtermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses wird zusätzlich noch eine potentiell bestehende Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG  einbezogen..

Aufgrund der Möglichkeit, das Bezugsrecht bis zur Höhe von 20% auszuschließen, kann der Vorlage nicht zugestimmt werden.

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und /oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung.

 

Zustimmung

 

Begründung:Options-und/oder Wandelanleihen können eine sinnvolle Finanzierungsalternative darstellen. Lobend erwähnt werden muss, daß diese Instrumente nicht gegen Sacheinlagen geschaffen werden können, sondern sich der Bezugsrechtsausschluss auf die typisierten 10%-Klausel nach § 186 Abs.3 Satz 4 AktG sowie auf die Bedienung bereits bestehender Verpflichtungen bezieht. Hierbei erfolgen gegenseitige Anrechnungen, wobei die Obergrenze von 20% -Bezugsrechtsausschluss nur ein theoretischer ist, da das vorgelegte bedingte Kapital nur 8,36% am Grundkapital ausmacht und die SdK einer weiteren Erhöhung des Kapitalvorratsvolumens in TOP 8 nicht zustimmt.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhahlten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.