HV der CURANUM AG am 23.06.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2004, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2004, des gemeinsamen Lageberichts für die CURANUM AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2004 Abstimmung entfällt
TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
TOP 3: . Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
TOP 5: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG.
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
TOP 6: Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals unter Aufhebung der noch bestehenden Ermächtigung und damit zusammenhängende Satzungsänderung Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
TOP 7: Neuwahlen zum Aufsichtsrat Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu. Aufsichtsrat ist auf 6 Mitglieder verkleinert; Antrag auf Einzelabstimmung
TOP 8: Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung der CURANUM AG
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu. Größenordnung der Erhöhung ist im Rahmen – es ist gut, dass es keine variable Komponente gibt.
TOP 9: Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 Abs. 2 und § 18 der Satzung der CURANUM AG
Die Bundesregierung hat am 17. November 2004 den Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) verabschiedet Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt nicht zu. Das UMAG befindet sich noch im Entwurfsstadium, es gibt erhebliche Vorbehalte gegen das Gesetz, ein Vorratsbeschluss mit Freibrief auf entsprechende, auch anderslautende Eintragung in die Satzung widerspricht dem AktG, wonach es allein der Hauptversammlung vorbehalten ist, Satzungsänderungen zu beschließen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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