HV der Bilfinger Berger AG am 19.05.05
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Top 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Bilfinger Berger AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
- keine Abstimmung indiziert -
Top 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
JA, da der gesamte \"ausschüttungsfähige\" Gewinn ausgeschüttet wird; mehr kann der Aktionär rechtlich nicht verlangen.
Allerdings scheint Bilfinger & Berger von der Möglichkeit nach § 58 Abs.2 AktG Gebrauch
gemacht zu haben, einen Teil des Gewinnes (ca. 28%) zu thesaurieren. Dies wird auf der HV
kritisiert werden, wenn es für diese Thesaurierung nicht eine gute Begründung gibt, da die Rücklagen vor Thesaurierung für das Jahr 2004 bereits fast das Zehnfache des Grundkapitals ausmachen.
Hier könnte die allgemein schlechte Lage der Bauwirtschaft ein überzeugendes Argument darstellen.
Des weiteren muss eine Differenz zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn von ca. 4,7 Mill. € erklärt werden, da sich dies nicht aus der Thesaurierungspolitik ergibt.
Top 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
JA: Trotz der eher schwachen Gesamteigenkapitalrendite von 4,8% liegt das in einer seit Jahren kränkelnden Bauwirtschaft über dem Durchschnitt.
Diese Rendite ist allerdings bei weitem keine Rendite für Risikokapital, so dass der Vorstand wird erklären müssen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der EK-Rendite vorgenommen werden.
Denn bei einer derartigen Rendite kann das Geld besser auf einem Termin- oder Festgeldkonto angelegt werden – ohne Risiko. Es dürften allerdings stille Reserven vorliegen.
Top 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
JA: Begründung vgl. im wesentlichen TOP 3
Allerdings wird die teilweise variable Vergütung kritisiert werden, da eine erfolgsbezogene Komponente mit der Funktion des Aufsichtsrates und entgegen der Auffassung der Corporate-Governance-Kommission nicht zu vereinbaren ist. Im übrigen darf die Frage gestellt werden, ob derartige erfolgsabhängige Vergütungen, die sich an der Dividende orientieren, ebenfalls von dem
Verdikt der Entscheidung des BGH umfasst sind.
Top 5:
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
JA: Der Vorstand ist vertrauenserweckend und hat bereits bei vergangenen Ermächtigungen dieser Art dieses Vertrauen gerechtfertigt. Allerdings ist auch die Ermächtigung zur Einziehung der Aktien in Bezug auf TOP 6 frag- und hinterfragungswürdig. Es will nicht so recht zusammenpassen, sich auf der einen Seite die Ermächtigung geben zu lassen, sich über Wandelanleihen Geld zu beschaffen, gleichzeitig aber Geld über die Einziehung der Aktien endgültig der Unternehmensfinanzierung zu entziehen. Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass dieser Zweck aufgrund der standardisierten Formulierungen mit hineingerutscht sein mag.
Es wird jedenfalls zumindest eine Absichtserklärung der Verwaltung angeregt, zurückerworbene Aktien nicht einzuziehen.
Top 6:
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
Tendenz: JA.
Allerdings muss mit der Gesellschaft noch geklärt werden, wozu eine derartig große Summe als „Vorrats“beschluss benötigt wird und mit welchen Strategien man gezielten Spekulationsaktivitäten begegnen kann, insbesondere im Hinblick auf das Beispiel der bei der Deutschen Börse agierenden Hedge-Fonds. Eine Generierung des Kapitals über die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital erbringen nicht die beabsichtigten
€ 250,00 Mio. Auf der anderen Seite sollten Erwerbe hinreichend konkret sein bei dieser Größenordnung.
TOP 7
Wahl der Abschlussprüfer und der Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005
Die SdK stimmt diesem Tagesordnungspunkt zu.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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