HV der Celanese AG am 19.05.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Top 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Celanese AG sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats kein Beschluss erforderlich.
Top 2: Entlastung der Mitglieder des Vorstands
NEIN. Begründung: Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Übernahme der Celanese AG im Frühjahr 2004 durch Blackstone kann weder den ausgeschiedenen noch den neu hinzugetretenen Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt werden
Top 3: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
NEIN. Begründung: Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Übernahme der Celanese AG im Frühjahr 2004 durch Blackstone kann weder den ausgeschiedenen noch den neu hinzugetretenen Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt werden
Top 4: Wahl des Abschlussprüfers JA. Der Wahl von KPMG als Abschlussprüfer kann zugestimmt
Top 5: Satzungsänderungen
NEIN. Begründung: Von den vier verschiedenen vorgeschlagenen Satzungsänderungen kann den unter 5a) „Ort der Versammlung“ und 5c) „Stimmrechtsbevollmächtigung“ zugestimmt werden. Der unter 5b) vorgeschlagenen Änderung zu „Teilnahmerecht/ Fristberechnung“ ist jedoch nicht zuzustimmen, da es sich hier um einen Vorgriff auf ein noch nicht endgültig formuliertes, geschweige denn verabschiedetes Gesetz (UMAG) handelt. Ebenso ist die unter 5d) vorgesehene Änderung betreffs „Leiter der Hauptversammlung“ abzulehnen. Auch hier handelt es sich um einen Vorgriff auf das UMAG, der zudem einen Eingriff in fundamentale Aktionärsrechte ermöglichen soll.
Top 6: Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30./31. Juli 2004 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BCP Crystal Acquisition GmbH & Co. KG (inzwischen firmierend als Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG) sowie über die Änderung des Geschäftsjahres. NEIN. Begründung: Keine Zustimmung zu den Bestätigungsbeschlüssen. Es gelten unverändert dieselben Einwendungen, die anlässlich der ao. HV vom 30./31. Juli 2004 gegen diese Beschlüsse vorgetragen wurden, die zudem von diversen Aktionären in Anfechtungsklagen angegriffen werden. Erst wenn diese rechtskräftig abgewiesen sind, kann den Beschlüssen zugestimmt werden.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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