Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 04.06.03



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HV der MAN AG am 15.05.2003

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V.

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns

Die Ausschüttungssumme macht einen angemessenen Anteil am Jahresüberschuss aus. Die Zustimmung wird empfohlen .

TOP 3 Entlastung des Vorstands

Der Entlastung kann zugestimmt werden, obwohl es dem Vorstand noch nicht gelungen ist, den Jahresüberschuss und die Kapitalrendite an frühere Ergebnisniveaus heranzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass MAN als Investitionsgüterhersteller besonders stark von der Konjunktur abhängig ist. Die Fortschritte bei den Nutzfahrzeugen müssen weiter ausgebaut und über den ganzen Konzern die Produktivität gesteigert werden. Eine Definition der Kerngeschäftsfelder ist erforderlich.

TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats

Dem Aufsichtsrat das Misstrauen auszusprechen, wäre überzogen. Jedoch muss man bemängeln, dass der Aufsichtsrat, die Organisation des Vorstands und die Auswahl der Geschäftsfelder des Konzerns nicht in Richtung auf eine zufriedenstellende Gesamtkapitalrendite ausgerichtet hat. Einer Entlastung kann noch einmal zugestimmt werden, sollte aber weiter hinterfragt werden.

TOP 5 Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Dr. Hasford , Mitglied des Vorstands der Münchener Rückversicherung s- Gesellschaft soll an Stelle von Herrn Schinzler, Vorstandsvorsitzender der Münchener Rückversicherungs- Gesellschaft gewählt werden. Über die Regina Verwaltungsgesellschaft ist die Münchener Rück an MAN AG beteiligt. In der Funktion als Miteigentümer ist grundsätzlich ein Sitz im Aufsichtsrat akzeptabel. Gegen die Person bestehen keine Bedenken. Da kein weiterer Kandidat für eine Auswahl vorgeschlagen wird, kann dem Vorschlag zugestimmt werden.

TOP 6 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vermutlich handelt es sich bei diesem Vorschlag um einen Vorratsbeschluss. Ein Rückkauf ist mit dem Unternehmensziel, die Schulden zu reduzieren, nicht zu vereinbaren. Auch ist die Zeit im wesentlichen vorbei, in der Firmen nicht in bar, sondern gegen Aktien gekauft wurden. Ein Nachteil für die Beweglichkeit des Unternehmens , ist deshalb nicht zu befürchten. Bei dem geforderten Ausschluss des Bezugsrechts, verlieren die Aktionäre das Bezugsrecht, das sich meistens in einer Größenordnung um 20 % des dann aktuellen Börsenkurses bewegt. Aus beiden Gründen kann eine Zustimmung abgelehnt werden.

TOP 7 Satzungsänderung zur Aufsichtsratsvergütung

Den Vorschlag des Corporate Governance Kodex, den Aufsichtsrat variabel zu entlohnen, hält der SdK-Sprecher für einen Irrweg. Vielleicht sollte man wissen, dass die meisten Herren, die am Kodex mitgearbeitet haben, selbst Vorstände oder Aufsichtsräte sind. Die Empfehlung erfolgt daher überwiegend in eigener Sache.

Die vorgeschlagene, dividendenabhängige Entlohnung hat mit Leistung nur im entfernsteten etwas zu tun. Diese Art der variablen Vergütung ist eine reine Einkommenssicherung und nutzt das Misstrauen vieler Aktionäre gegen einen korrekten Ausweis des Jahresüberschusses aus.

Für die Aktionäre ist es wichtig, ein Aufsichts- und Entscheidungsgremium zu haben, das bei seinen Überlegungen frei ist von persönlichen finanziellen Interessen. Dies ist eine Voraussetzung für Unabhängigkeit. Deshalb sollte man ein großzügiges Fixum als einzige Vergütungsform in der Satzung verankern.

Wenn man die Aufsichtsratsgremien halbiert, könnte man das Fixum verdoppeln und hätte vielleicht auch doppelten Nutzen; und man könnte auch von den Aufsichtsräten die Konzentration auf eine oder zwei Firmen verlangen.

Dass die Mitarbeit in Ausschüssen vergütet werden muss, ist eigentlich selbstverständlich. Auch hier sollte mit fixen Beträgen gearbeitet werden. Andere Unternehmen machen das auch so. Der Vorschlag über die dividendenabhängige Bezahlung des AR hinaus , ein zweites Mal die Dividenden für die Bezahlung im Prüfungsauschuss heranzuziehen, ist nicht annehmbar. Wir Aktionäre bekommen auch nicht zweimal Dividende.

Auch sollten in dem Ausschuss nur Fachleute sitzen. Es ist schwer vorstellbar, dass Betriebsräte oder Gewerkschaftler Fachkenntnisse mitbringen, die nötig sind, komplizierte Fragen des audit, der internal controls oder von Bewertungsmethoden zu lösen. Außerdem wird die Ausschussarbeit regelmäßig in die normale Arbeitszeit der Betriebsräte fallen, die vom Unternehmen ebenfalls bezahlt wird. Warum soll für die gleiche Zeit zweimal bezahlt werden; und zweimal ohne Gegenwert für das Unternehmen ? Wobei der Löwenanteil obendrein an die Gewerkschaftsorganisation abgeführt wird.

Der Tagesordnungspunkt 7 ist gegen die Interessen der privaten Aktionäre gerichtet und sollte deshalb abgelehnt werden.

TOP 8 Sonstige Satzungsänderungen

Bei diesen Änderungen handelt sich um Anpassungen an moderne Kommunikationsmethoden, denen man sinnvoller Weise zustimmen sollte.

TOP 9 Wahl des Abschlussprüfers

Die BDO, München kann gewählt werden. Auf längere Sicht scheint ein Wechsel zu einem internationalen Prüfer wegen der weltweiten Tätigkeit des Konzerns angebracht.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.