HV der Bayer AG am 29.04.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1: Vorlage Jahresabschluss etc. sowie Beschlussfassung über die
Gewinnverwendung
Zustimmung zur Zahlung einer Dividende von 0,55 Euro je Aktie.
Die Ausschüttungssumme beträgt damit zwei Drittel des Konzernergebnisses.
TOP 2 und 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates
Zustimmung zu den Entlastungen.
Der Turnaround im operativen Ergebnis wie im Endergebnis beweist, dass die Umstrukturierung (die auch die Abspaltung von Lanxess beinhaltete) auf gutem Weg ist. Erstmals seit 2000 wurden die Kapitalkosten wieder verdient und ein kleiner Mehrwert geschaffen.
TOP 4: Wahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung zu den zur Nachwahl vorgeschlagenen Herren Dr. Klaus Kleinefeld (Siemens-VV) und Prof. Dr. Ekkehard Schulz (ThyssenKrupp-VV)
Bzgl. Prof. Schulz ist allerdings kritisch anzumerken, dass er als aktiver Vorstandsvorsitzender die nach dem Corporate Governance Kodes höchste Zahl von externen Mandaten bei börsennotierten Gesellschaften erreicht, zu denen – abgesehen von drei konzerninternen Mandaten - noch jeweils ein AR-Mandat bei der Deutschen Bahn AG und der RAG AG hinzukommen.
TOP 5: Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats
Enthaltung.
Hiermit soll zum dritten Mal in Folge eine Änderung der AR-Vergütung beschlossen werden – dies ist zumindest kein Zeichen von gründlichem Nachdenken. De facto wird mit der neuen Regelung die fixe Vergütung erneut angehoben. Die variable Vergütung, die gemäß der Änderung des vergangenen Jahres an die Überschreitung einer bestimmten Bruttocashflow-Zahl gekoppelt ist, bleibt bestehen. Entgegen der Empfehlung Corporate Governance Kodex lehnen wir als SdK grundsätzlich eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente (und sei es in Abhängigkeit vom Bruttocashflow) für den AR ab, da die Zuordnung von Erfolg zu den Amtszeiten des AR kaum möglich ist.
TOP 6: Änderung von § 14 (Einberufung der Hauptversammlung) und § 15
(Teilnahmeberechtigung, Hinterlegung der Aktien) der Satzung
Ablehnung dieser im Vorgriff auf noch nicht endgültige Regelungen im UMAG zu beschließenden Satzungsänderungen.
Der Gesetzentwurf des UMAG verfolgt mit der Einführung eines „record dates“ an Stelle der aktuellen Hinterlegungspflicht das Ziel, die Präsenz insbesondere auch ausländischer Aktionäre auf Hauptversammlungen zu fördern. Diesen Grundgedanken sieht die SdK positiv. Da aber die Einzelheiten im Gesetz noch gar nicht feststehen, sie nach dem vorliegenden Entwurf möglicherweise sogar einen gegenteiligen Effekt auslösen können, halten wir eine Entscheidung darüber weder für sachlich möglich noch für sinnvoll.
TOP 7: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Veräußerung eigener
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Zustimmung
TOP 8: Wahl des Abschlussprüfers
Zustimmung zur Wahl von PwC.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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