HV der RWE AG am 14.04.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Top 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2004 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
Top 2: Verwendung des Bilanzgewinns JA
Top 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 JA
Top 4: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 JA
Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005 JA
Top 6: Nachwahl zum Aufsichtsrat JA
Top 7: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien NEIN. Da wir den Grenzwert hinsichtlich des Erwerbspreises von 20 % je Aktie bei einem Erwerb der Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot als zu hoch erachten.
Top 8: Änderung von § 14 Absatz (2) der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) und § 15 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) NEIN
Die Bundesregierung hat im November 2004 den Gesetzentwurf eines
Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG) zur vermeintlichen Stärkung der Aktionärsrechte verabschiedet. Das
UMAG befindet sich noch im Entwurfsstadium und es gibt insbesondere seitens
der Aktionäre erhebliche Vorbehalte gegen das Gesetz. Dennoch wollen sich
die Organe nun für diesen Punkt einen Vorratsbeschluss geben lassen, obwohl
es diesbezüglich Übergangsregelungen geben wird.
Top 9: Ergänzung von § 17 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung) um einen Absatz (3) NEIN
Der UMAG-Entwurf sieht weiter u.a. vor, dass der
Versammlungsleiter durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Satzung
ermächtigt werden kann, angemessene Rede- und Fragezeitbegrenzungen
festzusetzen.
Obwohl sich das Gesetz noch im Entwurfsstadium befindet und es insbesondere
seitens der Aktionäre erhebliche Vorbehalte gegen das Gesetz gibt, die
hoffentlich noch beachtet werden, wollen sich die Organe nun auch für diesen
Punkt einen Vorratsbeschluss für eine entsprechende Satzungsänderung geben
lassen.
Dieser Satzungsänderung werden wir nicht zustimmen. Schon jetzt ist das
Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters, um die Hauptversammlung
ordnungsgemäß zu leiten, mehr als ausreichend. Einer solchen Regelung bedarf
es daher selbst dann nicht, wenn das UMAG verabschiedet werden sollte, aber
keinesfalls schon dann, wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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