HV der Intershop Communications AG am 07.07.2004
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. -Die Aktionärsvereinigung-
Top 2: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 Die SdK stimmt gegen den Vorschlag der Verwaltung. Begründung: Die Gesellschaft steht auf Grund der wiederholten deutlichen Verfehlung der vom Vorstand vorab gegebenen Prognose nahe der Insolvenz. Den Aktionären konnte bis dato kein überzeugendes Konzept zur Sicherung der Existenz der Gesellschaft vom Vorstand vorgestellt werden.
Top 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003. Die SdK stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu.
Top 4: Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004. Die SdK stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu.
Top 5: Beschlussfassung über die Verlängerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die SdK stimmt gegen den Vorschlag der Verwaltung.
Begründung: Angesichts der mehr als angespannten Finanzlage der Gesellschaft ist es nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Vorstand gestattet werden soll weitere von der Gesellschaft dringend benötigte Mittel zum Erwerb eigener Aktien zu verbrauchen.
Selbst wenn es Bedarf in eigenen Akien geben würde, um Aktienoptionspläne zu bedienen, wäre dieser Beschluss hierfür überdimensioniert. Dafür könnte man lediglich einem Beschluss, welcher im Zusammenhang mit TOP 6, dem Vorstand den Erwerb eigener Aktien mit einem maximalen Volumen der maximal im Jahr bis zur nächsten Hauptversammlung ausübbaren Optionen, mit der Bedingung der Verwendung/Veräußerung (TOP 6) ausschließlich zu dem Zweck die Optionen zu bedienen, gestattet zustimmen.
Top 6: Beschlussfassung über die Verlängerung der Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als durch Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse Die SdK enthält sich der Stimme. Begründung:
Inwiefern eine Akquisition oder ähnliches zur Sicherung der Existenz der Intershop AG hilfreich sein könnte, geht aus dem Bericht des Vorstands zu diesem Punkt nicht hervor. Daher kann dieser Punkt keiner abschliessenden Wertung unterzogen werden.
Einer Ermächtigung der Bedienung eines Aktienoptionsprogramms wäre sicherlich nichts entgegenzusetzen, da diese Optionen bereits ausgegeben sind und die Gesellschaft so in der Pflicht ist.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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