a.o. Hauptversammlung der VARTA AKTIENGENSELLSCHAFT am 30.1.2014
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen (Jagst) auf die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Ablehnung
Begründung:
Die SdK wird gegen den Vorschlag zu dem einzigen Tagesordnungspunkt stimmen. Es scheint sehr fragwürdig zu sein, warum ein Investor wesentliche Anteile der AG zukauft, die Aktie von dem Kurszettel nimmt und sodann die Minderheitsaktionäre einer Enteignung zuführt. Hierzu wird es sicher eine Reihe von Fragen auf der Hautversammlung geben müssen, allerdings auch Antworten. Insbesondere wird zu beantworten sein, warum die Barabfindung als angemessen anzusehen ist. Einen Börsenkurs gibt es zumindest nicht mehr. Die SdK ist zudem aus grundsätzlichen Erwägungen gegen jeden Squeeze-out als Enteignung zur privaten Vermögensmehrung Dritter. Diese passt aus Sicht der SdK nicht in die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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