a.o. Hauptversammlung der Telefónica Deutschland Holding AG am 11.2.2014
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung
Zustimmung.
Begründung:
Die Übernahme von E-Plus erscheint aus Sicht der Telefonica vorteilhaft zu sein. Durch die Übernahme übernimmt die Gesellschaft die Spitzenposition im Mobilfunkmarkt. E-Plus scheint auch unternehmensstrategisch gut zur eigenen Marke O2 passen, da beide als bisherige Herausforderer im Mobilfunksegment die beiden Platzhirschen T-Mobile und Vodafone mit einer ähnlichen Strategie unter Druck gesetzt haben. Da den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht für die durchzuführende Kapitalerhöhung eingeräumt wird, spricht nichts gegen die Zustimmung zur Kapitalerhöhung.
TOP 2
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Genehmigtes Kapital 2014/I) und entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung.
Begründung:
Wie unter TOP erwähnt erscheint die Übernahme von E-Plus für die Gesellschaft vorteilhaft zu sein. Die Bewertung von E-Plus wirkt zwar insgesamt ambitioniert, jedoch dürfte sich diese über die kommenden Jahre u.a. durch die Synergieeffekte amortisieren. Daher ist die vorgesehene Sacheinlage für die Aktionäre der Gesellschaft zwar stark verwässernd, jedoch insgesamt vorteilhaft.
TOP 3
Beschlussfassung über die Aufhebung der am 5. Oktober 2012 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und anderen Instrumenten sowie die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012/I und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und anderen Instrumenten mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I nebst entsprechenden Satzungsänderungen
Ablehnung.
Begründung:
Generell ist nicht ersichtlich, warum das bestehende Kapital 2012/1 durch ein neues bedingtes Kapital 2014/1 ersetzt werden soll. Sowohl der Umfang der Ermächtigung 2012 als auch der neuen Ermächtigung erscheint aktuell nicht angebracht zu sein. Eine Kapitalerhöhung kann, wie aktuell für die Übernahme von E-Plus, jederzeit anlassbezogen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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