Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG am 29.10.2013
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Entlastung des Vorstands
Ablehnung.
Begründung: Der Alleinvorstand Lorenz scheint die Funktion des Vorstands der Gesellschaft nicht zum Wohle aller Aktionäre wahrzunehmen.
Bereits im Geschäftsjahr 2011 hatte die Gesellschaft eine Immobilie erworben. Dem Halbjahresbericht 2011 ist auf Seite 19 zu entnehmen: \"Der Aufsichtsrat hat am 3.8.2011 beschlossen, 94,9% der AIG GmbH & Co. Grundbesitz KG zu erwerben. Diese Gesellschaft ist Eigentümerin einer Immobilie in München, Alt-Bogenhausen\". Der Halbjahresbericht 2011 verschweigt jedoch, dass Kommanditisten der AIG GmbH & Co. Grundbesitz KG zu
77 % die Innomotive AG und zu 23 % die Ehefrau des Vorstands Lorenz ist. Lorenz selbst wiederum ist Aufsichtsratsvorsitzender der an der Ariston AG mit 29,19 % beteiligten Innomotive AG, die wiederum mit 77 % an der von der Ariston AG zu 94,9 % erworbenen AIG GmbH & Co. Grundbesitz KG beteiligt ist. Ehefrau Löscher-Lorenz wurde kurz vor der letztjährigen HV in den Vorstand der Innomotive AG berufen. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass hier anscheinend private Interessen mit den Pflichten als Vorstand der Gesellschaft vermengt werden.
Ferner war auf der HV am 30.10.2012 zu vernehmen, dass Vorstand Lorenz und AR Dr. Orth dem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Hess nach dessen Amtsniederlegung einen Beratervertrag, welcher mit € 530.000 entlohnt wird, gewährt haben.
Ein Vertrag dieser Größenordnung ist für eine Gesellschaft wie der Ariston vollumfänglich unangemessen. Auch die Geschäftsentwicklung als Ganzes erscheint mehr als desaströs. Der wahre Zustand der Gesellschaft erscheint sehr kritisch zu sein. Dies zeigt sich auch an den Ausführungen des Abschlussprüfers im Testat. Daher ist die Entlastung zu verweigern.
TOP 3
Entlastung des Aufsichtsrats
Ablehnung.
Begründung: Der Aufsichtsrat kommt seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten offensichtlich nicht ordnungsgemäß nach.
Insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hermann Orth scheidet als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied aus. Einem Bericht über die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2011 zufolge berät Dr. Orth den Alleinvorstand Lorenz privat seit dem Jahr 1982 und zusätzlich beraten Dr. Orth und die Kanzlei Dissmann&Orth trotz seines Aufsichtsratsmandates die Ariston AG. Eine Interessenskollision des Dr. Orth ist in dieser Konstellation als unvermeidbar anzusehen.
Dr. Orth ist als Aufsichtsratsmitglied nicht tragbar (siehe auch Gegenanträge zur Hauptversammlung), da dieser anscheinend eine Doppelrolle einnimmt und unklar scheint, ob er als Aufsichtsrat der Gesellschaft, aufgrund Mandatsvereinbarung mit der Gesellschaft oder als Berater des Vorstandes in privaten Angelegenheiten handelt.
Die gescheiterte Platzierung einer Anleihe, die gemäß Bestätigungsvermerk möglichen Liquiditätsengpässe und der weit unter NAV liegende Aktienkurs sind auch Indikatoren dafür dass hier der Aufsichtsrat seit Jahren seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Dem Aufsichtsrat ist die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 daher zu verweigern.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung.
Begründung: Die S & P GmbH ist eine mittelständische Wirtschaftsprüfungskanzlei, die geeignet ist, ein mittelständisches Unternehmen wie die Ariston Real Estate zu prüfen. Es gibt aus Sicht der SdK keine Einwände, die gegen die Wahl von S & P sprechen.
TOP 5
Beschlussfassung über eine Sonderprüfung der Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2008 bis 2012
Zustimmung.
Begründung: Die Geschäftstätigkeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft scheint aus Sicht der SdK seit Jahren von privaten Interessen geleitet zu sein. Der vorliegende Sonderprüfungsantrag würde den fragwürdigen Geschäften auf den Grund gehen und als Basis für eventuelle Schadensersatzforderungen dienen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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